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1. Beim (reinen) Depotgeschäft übernimmt die Bank die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere. Hauptpflicht des Verwahrers ist die Obsorge für die anvertraute Sache. Die Depotbank hat die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte (Zinsen, Dividenden) geltend zu machen und jährliche Depotaufstellungen zu übermitteln. Nicht umfasst sind hingegen die Anschaffung von Wertpapieren und die Umschichtung des Wertpapierbestands.
2 . Ein Auskunftsvertrag mit einer Bank kommt schlüssig zustande, wenn die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Schluss zulassen, dass beide Teile die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen wollen. Dies ist etwa der Fall, wenn klar zu erkennen ist, dass der Auskunftswerber eine Vermögensdisposition treffen will und der Berater durch die Auskunft das Zustandekommen des geplanten Geschäfts fördern will. Ob ein bestimmtes Vertragsverhältnis schlüssig begründet wurde, ist aber regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, weil dies jeweils nur einzelfallbezogen beantwortet werden kann.
Im vorliegenden Fall hat das BerufungsG das Zustandekommen eines konkludenten Beratungsvertrags zwischen den Streitteilen über die Wienwert-Anleihen vertretbar verneint, zumal die bekl Bank der Kl zwar auf ihren ausdrücklichen Wunsch diese Anleihen zum Kauf vermittelt, ihr diesen Kauf aber nicht empfohlen und sie darüber auch nicht beraten hat. Der Mitarbeiter der bekl Bank hat mit der Kl zwar die Allgemeinen Risikohinweise besprochen, allerdings erklärt, dass er zur Wienwert-Anleihe keine Angaben machen und nicht garantieren könne, dass die Wienwert solide sei.
Auch der neuerliche Rückgriff der Kl auf § 1300 ABGB schlägt fehl, weil ihr die Bekl niemals zum Kauf der Wienwert-Anleihe geraten hat, sodass es schon an der Erteilung eines entgeltlichen Rates mangelt.