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Ein Unternehmer hat beim Erwerb einer digitalen Vignette seine Unternehmereigenschaft zu bestätigen; nur in diesem Fall besteht kein Rücktrittsrecht, sodass als erster Tag der Gültigkeit der digitalen Vignette der Tag des Bezugs gewählt werden kann. Wurde die digitale Vignette hingegen im Webshop unter ausdrücklicher Angabe gekauft, diese als Konsument und nicht als Unternehmer zu erwerben, ist der Erwerber frühestens ab dem 18. Tag nach Bezug der digitalen Vignette zur Benützung der Autobahnen und Schnellstraßen berechtigt.
Daraus ergibt sich, dass die Angabe beim Erwerb einer digitalen Vignette („Ich bin Konsument:in“ oder „Ich bin Unternehmer:in“) für die Berechtigung der Benützung der Autobahnen und Schnellstraßen entscheidend ist, nicht jedoch, ob das Fahrzeug, für das die Vignette erworben wird, auf eine natürliche oder eine juristische Person zugelassen ist.
VwGH 6. 2. 2024, Ra 2023/06/0250
Ausgangsfall:
Die Geldstrafe iHv € 300, die über die Revisionswerberin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Zulassungsbesitzerin des Kfz verhängt wurde, beruht darauf, dass beim Lenken des Kfz am 22. 4. 2022 die Maut nach den Vorgaben des BStMG bzw der Mautordnung noch nicht entrichtet gewesen sei. Für dieses Fahrzeug sei zwar am 21. 4. 2022 eine „Digitale Vignette 2022“ erworben worden, dabei sei aber das Kontrollfeld „Ich bin Konsument“ ausgewählt worden. Daher habe die digitale Vignette am Tag nach dem Erwerb noch keine Gültigkeit gehabt.Das LVwG ging vor Vorliegen der Milderungsgründe gem § 34 Abs 1 Z 12 und Z 13 StGB aus (bloße Auswahl der falschen Rubrik beim Kaufvorgang aufgrund eines Versehens) und setzte die Geldstrafe auf € 150 herab.
Bei Zurückweisung der Revision erinnert der VwGH daran, dass er zur Frage der Gültigkeit einer digitalen Vignette bereits wiederholt ausgeführt hat, dass ein Unternehmer beim Erwerb einer digitalen Vignette seine Unternehmereigenschaft zu bestätigen hat (vgl etwa Ra 2023/06/0158, Rn.6, mwN).