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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
GebAG: § 6, § 27, § 28, § 32, § 53
Der Ersatz der notwendigen Reisekosten des Dolmetschers bezieht sich auf die Strecke zwischen dem Ort seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem wo der Dolmetscher die Reise antreten oder beenden muss.
Wurde der Dolmetscherin die Benachrichtigung ihrer Bestellung samt Ladung für die Berufungsverhandlung an der Anschrift ihrer Arbeitsstätte zugestellt, ist dieser Ort der maßgebliche Ausgangspunkt bei der Gebührenbestimmung gem §§ 27 f (und § 32) GebAG. Sollte die Anschrift, die die Dolmetscherin dem Gericht bekannt gegeben hat, ausnahmsweise nicht der maßgebliche Ausgangspunkt sein (hier: wegen eines Termins bei einem anderen Gericht), so hat sie das Gericht vor Antritt der Reise darauf hinzuweisen, widrigenfalls insoweit kein Gebührenanspruch besteht.