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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Durch die Einlagensicherung gedeckt sind erstattungsfähige Einlagen gem § 10 Abs 1 ESAEG bis zu einer Höhe von 100.000 € pro Einleger bei einem Mitgliedsinstitut sowie – hier relevant – auch die zeitlich begrenzt gedeckten Einlagen gem § 12 ESAEG (§ 7 Abs 1 Z 5 ESAEG). Über 100.000 € hinaus sind Einlagen daher nur unter den Voraussetzungen des § 12 ESAEG geschützt. Danach sind Einlagen bis 500.000 € ua gedeckt, wenn sie – wie hier – aus Immobilientransaktionen iZm privat genutzten Wohnimmobilien resultieren (§ 12 Z 1 lit a ESAEG), oder gesetzlich vorgesehene soziale Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse des Einlegers anknüpfen, wie etwa Heirat, Scheidung, Pensionsantritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität oder Tod (§ 12 Z 1 lit b ESAEG; hier: Abfertigung bei DV-Ende). Der Sicherungsfall muss dabei innerhalb von zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt eintreten, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können (§ 12 Z 2 ESAEG).
Verfügt ein Anleger über mehrere Konten bei einem Kreditinstitut, führen Überweisungen zwischen diesen Konten nicht dazu, dass unter § 12 ESAEG fallende Einlagen nicht mehr von der Entschädigungspflicht erfasst wären. Vielmehr sind solche Einlagen weiterhin privilegiert, soweit sie bei einer Gesamtbetrachtung noch auf den Konten vorhanden sind.
Einlagen resultieren auch dann aus „Immobilientransaktionen iZm privat genutzten Wohnimmobilien“ iSv § 12 Z 1 lit a ESAEG, wenn sie auf der Veräußerung einer von Todes wegen erworbenen Immobilie beruhen, die der Erblasser zu Wohnzwecken genutzt hatte.
IZm dem Zinsen(mehr)begehren des Kl hält der OGH fest, dass bei zeitlich begrenzt gedeckten Einlagen gem § 12 ESAEG die Erstattung durch eine Sicherungseinrichtung aufgeschoben werden kann (§ 14 Abs 2 Z 5 ESAEG) und aus diesem Recht zur Aufschiebung der Zahlung folgt, dass Verzugszinsen aus Entschädigungsforderungen für solche zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen nur gebühren, wenn der Kapitalbetrag nicht innerhalb der Leistungsfrist des rechtskräftigen Urteils gezahlt wird. Zinsen sind dann also gegebenenfalls erst ab dem Eintritt der Rechtskraft zu leisten.