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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
1. Die Anwendung des § 26 Abs 1 StGB (Einziehung ua von Gegenstände, die der Täter zur Begehung der Straftat verwendet hat) setzt voraus, dass diese vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Objekts an. Eine solche ist in Ansehung der hier inkriminierten Datenträger, nämlich eines Mobiltelefons samt SIM-Karte sowie eines Laptops, nach den entsprechenden Urteilsannahmen grundsätzlich zu bejahen. Selbst in einem solchen Fall ist nach § 26 Abs 2 erster Satz StGB aber den Berechtigten angemessen Gelegenheit zu geben, diese besondere Beschaffenheit auf welche Weise auch immer (vorliegend etwa durch Löschen relevanter Datensätze) zu beseitigen.
2. Strafrechtlich relevantes Verhalten nach § 32 Abs 2 SMG (Erwerb oder Besitz eines Drogenausgangsstoffes) bezieht sich nach der Legaldefinition des § 4 SMG nur auf konkrete Substanzen, die in Anhang 1 der VO (EG) 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe sowie im Anhang der VO (EG) 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern erfasst sind. Ob die darin nicht gelisteten Chemikalien „Benzaldehyd“, „Quecksilbersalze“ und „1-Phenyl-2-nitropropen“ allenfalls deckungsgleich mit ausdrücklich genannten Wirkstoffen, deren Stereoisomeren oder Salzen sind, bedürfte – selbst wenn man Gerichtsnotorietät annähme – einer entsprechenden Feststellung im Urteil.