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NÖ ElWG 2005: § 11, 12
Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist nach § 11 Abs 1 Z 2 NÖ ElWG 2005, dass das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden. Gem § 11 Abs 2 NÖ ElWG 2005 sind unter Gefährdungen iSd § 11 Abs 1 Z 2 NÖ ElWG 2005 nur jene zu verstehen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (zB Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen.
Es wird zwar regelmäßig auch von einem dem Stand der Technik entsprechend errichteten Bauwerk ein Restrisiko ausgehen - etwa aufgrund der Möglichkeit des Eintretens außergewöhnlicher Umstände. Als Gefährdungen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken "üblicherweise" ausgehen, werden jedenfalls solche anzusehen sein, die wegen des Ausmaßes der - auch bei Einhaltung aller denkbaren Vorsichtsmaßnahmen - von ihnen ausgehenden Bedrohung für das Leben, die Gesundheit, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn das gesellschaftlich akzeptierte Risiko einer Verletzung dieser Schutzgüter übersteigen. Das Ausgehen einer solchen Gefährdung von einer projektierten Erzeugungsanlage schließt demnach die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs derselben aus.
Der benachbarte Grundstückseigentümer muss keine Immissionen auf sein Grundstück hinnehmen, durch die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet wird - ungeachtet der Wahrscheinlichkeit eines konkreten Schadenseintritts.
Unter Zugrundelegung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen, betreffend die Wahrscheinlichkeit, dass ein Eisstück auf eine Fläche von 0,04 m2 (= Fläche des Kopfes eines Menschen, wobei im Falle eines Treffers vom Eintreten des Todes auszugehen sei) auf dem Waldweg entlang der Grundstücksgrenze auftreffen könne, folgerte das VwG im Ergebnis zu Recht, dass die wegen der grenznahen Situierung der Windkraftanlage gegebene Gefahrenimmission durch Eisabfall größer ist als das allgemein akzeptierte Risiko einer Lebensbedrohung durch eine Betriebsanlage. Zutreffend ging daher das VwG davon aus, dass gem § 12 Abs 1 NÖ ElWG 2005 die hier zu beurteilende Erzeugungsanlage wegen der mit ihr verbundenen Gefährdung der Schutzgüter iSd § 11 Abs 1 Z 2 NÖ ElWG 2005 nicht errichtet und betrieben werden darf.
VwGH 27. 1. 2020, Ro 2018/04/0018