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Kommt iZm der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen von Eisenbahnkreuzungen zwischen den Parteien keine Einigung über die Kostentragung dafür zustande, sieht § 48 EisbGb lediglich einen - befristeten - Antrag nach § 48 Abs 3 EisbG vor, mit dem eine behördliche Entscheidung über die strittige Kostenaufteilung erwirkt werden kann. Liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs 3 EisbG nicht vor (etwa, weil die Antragsfrist von drei Jahren versäumt wurde oder die Behörde in Anwendung des § 102 Abs 3 EisbKrV lediglich die Beibehaltung der bestehenden Sicherung - mit allfälligen einzelnen technischen Anpassungen – angeordnet hat), kommt eine behördliche (bzw verwaltungsgerichtliche) Entscheidung über die Kostenregelung nicht in Betracht. Dem Antrag ist in diesen Fällen nicht stattzugeben.
Im Fall einer (neuen) Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall (die nicht bloß die Beibehaltung der bestehenden Anlage erlaubt) kann allerdings eine neue Kostenentscheidung nach § 48 Abs 2 bis 4 EisbG getroffen werden (vgl bereits VwGH 23. 6. 2021, Ra 2021/03/0033). Dass dabei letztlich eine Sicherungsart festgelegt wird, die mit der früheren vergleichbar ist, spielt keine Rolle. Erfolgt die neue Sicherungsentscheidung zu einem Zeitpunkt, zu dem die technische Lebensdauer der bisherigen Anlage - wie hier - noch nicht abgelaufen war, wäre eine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart gem § 102 Abs 3 EisbKrV - unter den dort genannten Voraussetzungen - zwar möglich und es bestünde für die Parteien des Sicherungsverfahrens auch ein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Norm. Lässt sich dem Spruch der (rechtskräftigen) Sicherungsentscheidung aber nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, dass eine Beibehaltung der Sicherung iSd § 102 Abs 3 EisbKrV festgelegt wurde, ist von einer neuen Sicherungsentscheidung auszugehen, die es auch ermöglicht, die Kostentragung nach § 48 Abs 2 bis 4 EisbG neu zu regeln.
VwGH 1. 9. 2021, Ra 2021/03/0112
Entscheidung
Im gegenständlichen Fall enthielten die (rk) Sicherungsbescheide des Landeshauptmanns bezüglich der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzungen keine Bezugnahme auf die Möglichkeit zur Beibehaltung der bestehenden Anlagen gem § 102 Abs 3 EisbKrV. Das VwG hielt eine Neuregelung der Kostentragung für unzulässig, weil keine neue Sicherungsart angeordnet und offenbar von der Beibehaltung der bestehenden Anlagen - mit Anpassungen - ausgegangen worden sei. Dass dieses Ergebnis aus dem Spruch der Sicherungsbescheide abgeleitet werden könnte, legt das VwG aber nicht dar, sodass der VwGH das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufgehoben hat.