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ZustG: § 28, § 28b, § 30, § 35
Auf Basis der Bestimmungen des 3. Abschnitts ZustG („Elektronische Zustellung“) wird es ermöglicht, dass im Auftrag der Behörde ein (gemäß § 30 ZustG) zugelassener Zustelldienst behördliche Schriftstücke an im Teilnehmerverzeichnis angemeldete Personen über die bekannt gegebene elektronische Zustelladresse zustellt. Die nachweisliche elektronische Zustellung erfolgt nach § 35 ZustG über einen solchen Zustelldienst.
Änderungen der Daten gem § 28b Abs 1 ZustG müssen die beim Teilnehmerverzeichnis angemeldeten Teilnehmer gem § 28b Abs 2 erster Satz ZustG unverzüglich bekanntgeben (ausgenommen Daten, die durch Abfragen von Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs automationsunterstützt aktualisiert werden). Dabei hat der angemeldete Teilnehmer dafür Sorge zu tragen, dass die bekannt gegebenen Daten laufend (also losgelöst von einem konkreten Verfahren) richtig sind. Dies umfasst insb die Verpflichtung, Änderungen der elektronischen Adressen unverzüglich bekannt zu geben.
Elektronische Zustelladressen müssen anders als Abgabestellen vom Empfänger selbst benannt worden sein, sei es gegenüber einem elektronischen Zustelldienst, sei es im konkreten Verfahren gegenüber der Behörde. Damit kommt die Freiwilligkeit der elektronischen Zustellung zum Ausdruck. Durch BGBl I 2017/40 wurde auf die früher vorgesehene postalische Verständigung des Empfängers an einer von ihm bekannt gegebenen Abgabestelle nach § 35 Abs 2 ZustG verzichtet, wodurch der Mitteilungspflicht des § 28b Abs 2 ZustG erhöhte Bedeutung zukommt. Nur der Teilnehmer kann seine Erreichbarkeit für Behörden durch Mitteilung einer aktuellen elektronischen Adresse gewährleisten.
Hat der Teilnehmer diese Verpflichtung verletzt und werden von ihm auch keine Umstände vorgebracht, die dafür sprechen, dass der Behörde die Deaktivierung seiner bisherigen E-Mailadresse bekannt gewesen wäre, konnte die Zustellung durch Übermittlung der Verständigung über bereitliegende Dokumente an die bisherige elektronische Adresse rechtswirksam erfolgen, auch wenn der Teilnehmer als Empfänger dort nicht mehr erreichbar war.
VwGH 12. 12. 2024, Ro 2023/02/0017
Entscheidung
Obwohl diese rechtliche Konsequenz im ZustG nicht ausdrücklich angeordnet ist, ergibt sie sich schon daraus, dass der Gesetzgeber die Verantwortung dafür, dass die im Teilnehmerverzeichnis gespeicherten Daten richtig und aktuell sind, eindeutig dem Teilnehmer zuweist. Damit trägt auch er die Gefahr, dass die Behörde bzw das Gericht Änderungen oder die Aufgabe der bisherigen elektronischen Adresse nicht erkennen kann. Wenn der Behörde oder dem in ihrem Auftrag tätigen Zustelldienst die Änderung oder die Aufgabe der elektronischen Adresse allerdings auch ohne diese Mitteilung bekannt waren, kommt dieser insoweit keine Bedeutung zu.
Dafür, dass aufgrund der Verletzung der Mitteilungspflicht unerkannte Zustellmängel im Interesse der Rechtssicherheit zu Lasten des Säumigen gehen, spricht schließlich auch der Umstand, dass den Teilnehmer nach dem Willen des Gesetzgebers die dauernde Obliegenheit trifft, zu kontrollieren, ob bei seiner elektronischen Adresse elektronische Verständigungen eingelangt sind, will er mögliche nachteilige Rechtsfolgen vermeiden (vgl ErläutRV 294 BlgNR 23. GP, 24). Zwar ist bei unverschuldeter und unvorhersehbarer Versäumnis die Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist möglich (vgl ErläutRV 252 BlgNR 22. GP, 18), wenn der Hinderungsgrund für die Kenntnisnahme von den elektronischen Verständigungen im Bereich des Empfängers liegt, und gilt nach § 35 Abs 7 Z 1 ZustG die Zustellung nicht als bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte. In den erläuternden Bemerkungen (vgl ErläutRV 294 BlgNR 23. GP, 24) werden als beispielshafte Umstände, die die Kenntnis von der Verständigung iSd Abs 7 verhindern, technische Gebrechen und Ortsabwesenheiten mit mangelnder Internetverbindung genannt (vgl ErläutRV 1457 BlgNR 25. GP, 7). Schon daraus ergibt sich bereits, dass davon die selbst verursachte Unkenntnis aufgrund der Verletzung der Aktualisierungspflichten nach § 28b Abs 2 ZustG jedenfalls nicht umfasst ist.