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Da die steuerliche Entlastung der Unterhaltsleistungen seit Einführung des neuen Absetzbetrags Familienbonus Plus mit 1. 1. 2019 nach dem Willen des Gesetzgebers bereits pauschal im Steuerrecht erfolgt, ist eine mittelbare Steuerentlastung durch Anrechnung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags auf den Unterhalt generell nicht mehr gerechtfertigt. Eine Anrechnung der Transferleistungen auf den Kindesunterhalt findet daher nicht mehr statt.
In Hinblick auf ihren Zweck, die Unterhaltsleistungen steuerlich zu entlasten, sind Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.
Diese Regeln gelten für Unterhaltsansprüche von minder- wie volljährigen Kindern.
Anmerkung
Dass die Familienbeihilfenanrechnung bei minderjährigen Kindern seit 1. 1. 2019 nicht mehr berechtigt ist, hat der OGH bereits in 4 Ob 150/19s = Zak 2020/9, 13 (Kolmasch) ausgesprochen (bestätigt in zahlreichen Folgeentscheidungen, siehe zB Zak 2020/58, 43). Die Behandlung Volljähriger wurde dort noch offengelassen.