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Entziehung der Gewerbeberechtigung „Freizeitgestaltung“

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

GewO 1994: § 87

Gem § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die Rechtsvorschriften iZm dem betreffenden Gewerbe und gegen die Schutzinteressen, insb auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung dieses Gewerbes nicht mehr besitzt. Nach der stRsp des VwGH zu § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 setzt das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ voraus, dass sich aus den Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Die Annahme der fehlenden Zuverlässigkeit ist gerechtfertigt, wenn die Handlungen oder Unterlassungen des Gewerbetreibenden so beschaffen sind, dass das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten lässt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die iZm dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen.

Im vorliegenden Fall wurde dem Revisionswerber die Gewerbeberechtigung „Planung einer sinnvollen Freizeitgestaltung [Animation]“ nach einer Verurteilung wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit (§ 89 StGB) entzogen; unter Missachtung der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften hatte er bei Hochwasser ohne geeignete Ausbildung für Wasserfahrzeuge, ohne geeignete Schlauchboote, ohne Schwimmwesten und ohne Sicherheitsausrüstung mit acht Kindern eine Bootsfahrt durchgeführt. Die Wertung der schwerwiegenden Verstöße ergab sich für das VwG nicht nur aus der Vorschriftsverletzung und der gerichtlichen Strafe, sondern auch aus den konkreten Tatumständen, die ein grob sorgfaltswidriges Verhalten bei der Ausübung des Gewerbes erkennen ließen. Auch nach der persönlichen Einvernahme sei nicht zu erkennen, dass sich der Revisionswerber seines Fehlverhaltens wirklich bewusst sei und daher erwartet werden könne, dass derartige Fehleinschätzungen und ein derartiges Fehlverhalten in Zukunft bei der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes ausgeschlossen seien.

Anders als der Revisionswerber meint, ist in solchen Fällen nicht nur mit teilweiser und/oder befristeter Entziehung der Gewerbeberechtigung vorzugehen, weil die Gewerbeberechtigung eine breite Palette von Aktivitäten mit unterschiedlichem Zielpublikum erlaube (hier: ohne die Nutzung von Gewässern, wie etwa Waldcamps, und mit Erwachsenen und Senioren).

VwGH 27. 7. 2023, Ra 2023/04/0090

Entscheidung

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das VwG von einer mangelnden Weit- und Gefahrensicht des Revisionswerbers ausging, die sich nicht nur auf Veranstaltungen zu Wasser beschränke. Folglich wurde vom VwG eine Befristung oder Einschränkung der Entziehung der Gewerbeberechtigung auch mit dem Argument ausgeschlossen, dass die mangelnde Zuverlässigkeit des Revisionswerbers nicht auf Veranstaltungen zu Wasser beschränke und eine Wiederherstellung der Zuverlässigkeit aktuell nicht absehbar sei. Dieser Beurteilung ist die Revision nicht substantiiert entgegengetreten.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34464 vom 05.09.2023