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Entziehung der Lenkberechtigung in der Probezeit – Nachschulung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

FSG: § 24

Nachschulungsverordnung: § 5

Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 19. 1. 2022 wurde dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides, daher bis 8. 2. 2022, entzogen, eine Nachschulung binnen vier Monaten ab Zustellung des Bescheides angeordnet und ausgesprochen, dass sich die Probezeit gem § 4 Abs 3 FSG um ein Jahr verlängere. Der Revisionswerber hat sich sodann von 12. 4. bis 10. 5. 2022 fristgerecht der Nachschulung unterzogen. Er hat am 1. 2. 2022 - also noch während der aufrechten Entziehung seiner Lenkberechtigung - ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr gelenkt, weswegen ihm die Lenkberechtigung für drei Monate (neuerlich) entzogen und (neuerlich) eine Nachschulung angeordnet worden ist.

In der Revision wird geltend gemacht, dass Rsp des VwGH zur Frage fehle, ob eine zweite Nachschulung erforderlich sei, wenn eine bereits zuvor aufgrund eines anderen Fehlverhaltens angeordnete Nachschulung nach Setzung des zweiten Fehlverhaltens absolviert worden sei.

Nach § 24 Abs 3 Z 1 FSG, ist die Behörde im Falle einer Entziehung der Lenkberechtigung in der Probezeit zur Anordnung einer Nachschulung verpflichtet („Die Behörde hat...eine Nachschulung anzuordnen: 1. Wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt...“). Aus der unmissverständlichen Formulierung dieser Bestimmung ergibt sich, dass jede Entziehung der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit eine Nachschulung nach sich ziehen muss. In der vorliegenden Konstellation ist für den Revisionswerber auch aus den teleologischen Überlegungen zu § 24 Abs 3 FSG, wonach eine zweite Nachschulung innerhalb kurzer Zeit nicht den angestrebten Zweck erfülle, schon mit Blick auf § 5 Abs 1 Nachschulungsverordnung nichts zu gewinnen.

VwGH 19. 8. 2024, Ra 2023/11/0059

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36064 vom 07.11.2024