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StbG: § 34, § 35
Gemäß § 34 Abs 3 letzter Satz StbG ist die „Entziehung“ der Staatsbürgerschaft nach Ablauf von sechs Jahren nach der Verleihung bzw Erstreckung der Verleihung nicht mehr zulässig.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die „Entziehung“ der Staatsbürgerschaft längstens innerhalb von sechs Jahren ab der Verleihung bzw Erstreckung der Verleihung erfolgen darf, wobei es sich bei der Sechsjahresfrist um eine materiell-rechtliche, nicht erstreckbare Frist handelt.
Das Erfordernis des § 34 Abs 3 letzter Satz StbG ist erfüllt, wenn - im amtswegig (§ 35 erste Variante StbG) durchgeführten Entziehungsverfahren - der Entziehungsbescheid der LReg vor Ablauf der dort normierten sechsjährigen Frist erlassen wird. Auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des VwG (infolge einer dagegen erhobenen Beschwerde) kommt es in dieser Konstellation nicht an.