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1. Im Allgemeinen wäre durchaus denkbar, dass Daten von Verstorbenen betreffend Erbkrankheiten auch als Daten jener Personen angesehen werden, von denen sie abstammen. Voraussetzung wäre aber, dass es sich um eine „Erb“krankheit handelt, diese also an den Verstorbenen weitervererbt wurde. Sonst aber sind diese Daten der Kinder keine personenbezogenen Daten des (hier) Vaters.
Im vorliegenden Fall konnte der Vater daher nicht in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten dadurch verletzt worden sein, dass Organe der Gerichtsbarkeit in einem Obsorgeverfahren die Tatsache dokumentiert und weitergegeben haben, dass der verstorbene Sohn am Costello-Syndrom gelitten hat: Beim Costello-Syndrom handelt es sich laut dem festgestellten Eintrag in Wikipedia nämlich um eine Fehlbildung, die aufgrund einer Mutation eines Gens entsteht. Der Vater hat nicht behauptet, dass auch er an dieser Krankheit leidet oder dass diese Mutation nur bei einem bestimmten Erbgut möglich wäre. Der Umstand, dass der Verstorbene am Costello-Syndrom gelitten hat, lässt somit keine Rückschlüsse auf Daten zu, die den Vater betreffende.
2. § 71 GTG enthält Bestimmungen über den Datenschutz im Gentechnikbereich. Die Bestimmung richtet sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut an Personen, die genetische Analysen durchführen oder veranlassen. Auch dies ist hier hinsichtlich des Vaters nicht erfolgt.
OGH 29. 11. 2016, 6 Ob 148/16g
Hinweise:
Zum Costello-Syndrom siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Costello-Syndrom
Dazu, dass Daten des Kindes grds keine personenbezogenen Daten der Eltern sind, vgl - iZm Einkommensanfrage beim Arbeitgeber des Unterhaltspflichtigen - VwGH 27. 4. 2012, 2012/17/0115 = jusIT 2012/70 = ZfV 2013/1175 (Anfrage eines Jugendwohlfahrtsträgers) bzw OGH 23. 2. 2016, 6 Ob 225/15d = jusIT 2016/71 (Anfrage im Unterhaltsverfahren).