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BWG idF vor BGBl I 2009/152: § 23
Dem Vertragsabschluss zwischen den Parteien wurden Anleihebedingungen zugrunde gelegt, die ausdrücklich auf „Wertpapiere über eingezahltes Ergänzungskapital gemäß § 23 Abs 7 des BWG“ und auf die Nachrangigkeit gemäß den §§ 23 Abs 8 und 45 Abs 4 BWG Bezug nehmen und diese Bestimmungen damit zum Inhalt der Vereinbarung machen (hier: Zeichnung der Anleihe durch die Klägerin am 12. 1. 2004; BWG idF BGBl I 2000/33 und damit vor der Novelle BGBl I 2009/152; in Hinkunft aF). Die Rechtsansicht, deshalb seien die gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs 7 Z 2 und 3 BWG aF Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Einigung gewesen, ist geradezu zwingend und daher nicht zu beanstanden.
Bereits die Entscheidung 6 Ob 87/16m (= Rechtsnews 22161 = RdW 2016/558) beantwortet die hier strittige Frage, wie die „Nettoverluste“ iSd § 23 Abs 7 Z 3 BWG aF zu ermitteln sind. Rücklagenbewegungen beeinflussen gem dieser Entscheidung die Höhe der Nettoverluste nicht.
Auch in der vorliegenden Konstellation handelt es bei der wirtschaftlichen Entwicklung der Beklagten und der drohenden Insolvenz, die durch die Gesellschafterzuschüsse abgewendet wurde, um ein geradezu typisches Kapitalmarktrisiko, das die Klägerin als Ergänzungskapitalgläubigerin allein zu tragen hat.
Hinweis:
Die Regelung über das Ergänzungskapital trat im Rahmen des Maßnahmenpakets der „Basel III“ (VO (EU) 575/2013) mit Ablauf des 31. 12. 2013 außer Kraft (BGBl I 2013/184).