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Erklärungsfiktion zulasten von Verbrauchern

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

KSchG: § 6 Abs 1 Z 2

Die Wirksamkeit einer Erklärungsfiktionsklausel zulasten eines Verbrauchers setzt nicht nur voraus, dass in der Klausel die Möglichkeit des Widerspruchs und die dafür vorgesehene angemessene Frist angeführt sind. Die Klausel muss auch die Verpflichtung des Unternehmers enthalten, den Verbraucher bei Beginn der Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. Der faktisch erfolgte Hinweis reicht ohne zugrundeliegende Vereinbarung nicht aus.

OGH 14. 6. 2017, 7 Ob 52/17y

Anmerkung

Zum Erfordernis, dass die Möglichkeit des Widerspruchs und die Frist für dessen Ausübung in der Klausel geregelt sein müssen, siehe zB 5 Ob 160/15p = Zak 2016/257, 135.

In der von ihm bisher nicht geklärten Frage, ob auch die Hinweispflicht in die Erklärungsfiktionsklausel aufgenommen werden muss, folgte der OGH der Ansicht der überwiegenden Lit (zB Kathrein/Schoditsch in KBB5 § 6 KSchG Rz 7) und lehnte Gegenauffassungen (zB Apathy in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 6 KSchG Rz 13) ab.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23895 vom 19.07.2017