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EMRK: Art 6
Mit dem angefochtenen Urteil war der Angeklagte der Verbrechen der kriminellen Organisation (§ 278a StGB), der terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs 2 StGB) und der Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e Abs 2 StGB) schuldig erkannt worden. Der Angeklagte hatte der Verlesung seiner Erstbefragung durch die Asylbehörden ausdrücklich zugestimmt, macht in seiner Nichtigkeitsbeschwerde (Rechtsrüge gem § 281 Z 9 lit b StPO) jedoch nun geltend, dass er bei dieser Erstbefragung nicht auf das „grundrechtlich gewährleistete Selbstbezichtigungsverbot“ hingewiesen worden sei („Beweismittelverbot“); die Strafbarkeit der Tat sei daher ausgeschlossen. Dieses Vorbringen lässt nach Ansicht des OGH jede methodengerechte Ableitung der gewünschten Konsequenz aus dem Gesetz vermissen:
Das Verbot eines Zwangs zur Selbstbelastung (nemo-tenetur-Prinzip) wird aus Art 6 EMRK bzw auch aus Art 90 Abs 2 B-VG, der verfassungsmäßigen Verankerung des Anklageprinzips, abgeleitet. Eine Erstbefragung nach dem AsylG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 19 Abs 1 AsylG 2005) fällt jedoch weder in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK, noch erfolgt diese in einem gerichtlichen Strafverfahren iSd Art 90 Abs 2 B-VG. Zudem bestehen zum Schutz vor der Missachtung von Beweisverboten im Schöffenverfahren fünf – hier nicht geltend gemachte – Nichtigkeitsgründe, nämlich § 281 Abs 1 Z 2, Z 3, Z 4, Z 5 und Z 5a StPO.