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RL 2008/50/EG: Art 7, Art 13, Art 23, Anhang III
Das Recht von Einzelpersonen, bei den Behörden die Einrichtung richtlinienkonformer Probenahmestellen zu begehren, ist direkt aus der RL 2008/50/EG (LuftqualitätsRL) ableitbar. Der Standort der Probenahmestellen spielt nämlich nach dem System der RL zur Beurteilung und Verbesserung der Luftqualität eine entscheidende Rolle, insb wenn die Luftverschmutzung die Grenzwerte der RL überschreitet. Daher wäre der Zweck der RL gefährdet, wenn die Behörden die Grenzen ihres Ermessens bei Einrichtung von Probeentnahmestellen überschritten und Probenahmestellen in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum nicht im Einklang mit den Kriterien der RL errichteten.
Erst durch die Einrichtung richtlinienkonformer Probenahmestellen können allfällige Grenzwertüberschreitungen nach der Luftqualitäts-RL festgestellt werden und Einzelpersonen, die von einer Grenzwertüberschreitung unmittelbar betroffen sind, die Einhaltung der daraus folgenden Verpflichtung des Mitgliedstaats zur Erstellung eines Luftqualitätsplans gem Art 23 Abs 1 LuftqualitätsRL effektiv geltend machen. Dass nur jene Einzelpersonen die Einrichtung richtlinienkonformer Probenahmestellen begehren könnten, die bereits unmittelbar von einer Grenzwertüberschreitung betroffen sind, ist der Luftqualitäts-RL und der dazu ergangene Judikatur nicht zu entnehmen. Dies widerspräche dem Zweck der RL, wonach der von den Behörden festzulegende (und von Einzelpersonen überprüfbare) Standort von Probenahmestellen so zu wählen ist, dass die Gefahr von unbemerkten Grenzwertüberschreitungen minimiert wird.
VwGH 21. 10. 2021, Ra 2020/07/0117
Entscheidung
Das VwG durfte somit den Antrag des Revisionswerbers auf Einrichtung richtlinienkonformer Probenahmestellen in der Stadt Salzburg nicht mit der Begründung zurückweisen, dass dieser im Kalenderjahr 2019 nicht von einer Grenzwertüberschreitung unmittelbar betroffen gewesen sei.
Zur Beantwortung der Frage, ob der Revisionswerber seinen Antrag bei der belangten Behörde stellen kann, in deren Ermessen die Wahl des konkreten Standorts von Probenahmestellen liegt, und/oder unmittelbar beim VwG, das die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Luftqualitäts-RL zu prüfen hat, sind die Erwägungen des Vorerkenntnisses VwGH 25. 9. 2019, Ra 2018/07/0359 (= Rechtsnews 28241), heranzuziehen. Danach stellt auf dem Boden der Rspd es EuGH zur Luftqualitäts-RL in der Rs Craeynest und der innerstaatlichen Rechtslage (§§ 4 und 5 IG-L und der IG-L-Messkonzeptverordnung 2012) die Antragstellung eines Einzelnen auf Einrichtung richtlinienkonformer Probenahmestellen bei der zuständigen Behörde (statt unmittelbar beim VwG) die sachgerechtere und verfahrensökonomischere Lösung zur Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustands dar. Dabei wird dem vom EuGH genannten Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz jedenfalls Rechnung getragen. Gegen abschlägige Bescheide der Behörde über solche Anträge steht dem Antragsteller ein Rechtsmittel an das VwG zu, dem diesfalls die Möglichkeit der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen aus der Luftqualitäts-RL eröffnet ist.