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EuG: Hypo Group Alpe Adria und BayernLB - zulässige staatliche Beihilfe

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

AEUV Art 107

Die Garantie, die Österreich der BayernLB im Rahmen ihrer Umstrukturierung hinsichtlich der Kreditlinien der BayernLB zugunsten der Hypo Group Alpe Adria gewährt hat, stellt zwar eine staatliche Beihilfe dar; diese ist jedoch mit dem Unionsrecht vereinbar.

EuG 28. 1. 2016, T-427/12, Österreich/Kommission

Sachverhalt

Mit Beschlüssen vom 25. 7. 2012 [Beschluss C(2012) 5062] und vom 5. 2. 2013 [Beschluss (EU) 2015/657] genehmigte die Kommission die Umstrukturierung der Bayerischen Landesbank (BayernLB). Sie stellte fest, dass bestimmte Maßnahmen des Freistaats Bayern und Deutschlands zugunsten der BayernLB sowie eine von Österreich gewährte Finanzierungsgarantie iHv 2,638 Mrd Euro staatliche Beihilfen iSd Unionsrecht darstellten, unter Berücksichtigung der Zusagen Deutschlands und vorbehaltlich der von der Kommission verhängten Auflagen mit dem Binnenmarkt vereinbar seien.

Österreich hat gegen diese Beschlüsse Nichtigkeitsklage erhoben, soweit sie die Finanzierungsgarantie von 2,638 Mrd Euro betreffen: Österreich habe niemals die Absicht gehabt, der BayernLB eine Beihilfe zu gewähren. Es liege auch tatsächlich keine staatliche Beihilfe vor, und falls doch, sei sie unvereinbar mit dem Binnenmarkt.

Das EuG hat diese Klage abgewiesen.

Entscheidung

Laut seiner Pressemitteilung geht auch das EuG davon aus, dass dieser Vorteil eine staatliche Beihilfe für die BayernLB darstellte und diese mit ihrer Umstrukturierungsmitteilung und demzufolge mit dem Binnenmarkt vereinbar war.

Das EuG weist darauf hin, dass die BayernLB 67,08 % der Anteile der österreichischen Finanzgruppe Hypo Group Alpe Adria (HGAA) bis zu deren Notverstaatlichung Ende 2009 hielt. Im Dezember 2009 verstaatlichte Österreich die HGAA, damit angesichts der prekären finanziellen Situation dieser Bank Maßnahmen ergriffen werden. In diesem Kontext wurden die HGAA-Anteile von den Aktionären zum symbolischen Preis von einem Euro pro Aktionär zu 100 % auf die Republik Österreich übertragen und die BayernLB verpflichtete sich, dass ihre bestehenden Kreditlinien zur konzerninternen Finanzierung iHv 2,6 Mrd Euro zugunsten der HGAA bis Ende 2013 auf den Konten der HGAA verbleiben. Aufgrund dieser Tatsache erhielt die BayernLB von Österreich eine Garantie über die Rückzahlung dieser Finanzierung, so dass sie das Risiko reduzierte, dem sie im Fall einer (künftigen) Zahlungsunfähigkeit der HGAA ausgesetzt wäre.

Ebenso ist der Pressemitteilung zu entnehmen, dass nach Ansicht des EuG die Klage beim HG Wien betreffend den Erwerb der HGAA durch die BayernLB im Jahr 2007 keinen Einfluss auf die Frage hat, ob die fragliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt.

Gegen die Entscheidung des EuGH kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20998 vom 28.01.2016