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RL 2011/95/EU: Art 2, Art 4, Art 10, Art 15, Art 18
RL 2013/32/EU: Art 10
Nach Art 2 Buchst d RL 2011/95/EU [über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Status-RL bzw AnerkennungsRL], der im Wesentlichen die Definition in Art 1 Abschnitt A Ziff 2 GFK, wird als Flüchtling ein Drittstaatsangehöriger anerkannt wird, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Aus Art 10 Abs 1 Buchst d Status-RL bzw AnerkennungsRL ergibt sich, dass eine Gruppe als eine „bestimmte soziale Gruppe“ gilt, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Erstens müssen die Mitglieder der betreffenden Gruppe mindestens eines der drei im ersten Gedankenstrich dieser Bestimmung genannten Identifizierungsmerkmale teilen, nämlich „angeborene Merkmale“, einen „gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, oder „Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung …, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zweitens muss diese Gruppe im Herkunftsland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, „da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird“.
Folglich begründet der Umstand, dass einer Person, die internationalen Schutz beantragt, in ihrem Herkunftsland wegen einer auf einem Streit vermögensrechtlicher Natur beruhenden Blutfehde gegen alle oder manche Mitglieder ihrer Familie physische Gewalt bis hin zur Tötung droht, nicht die Feststellung, dass dieser Antragsteller einer „bestimmten sozialen Gruppe“ iSv Art 10 Abs 1 Buchst d Status-RL bzw AnerkennungsRL angehört. Einer solchen Person kann folglich auf dieser Grundlage nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden.
In Fällen, in denen die zuständige Behörde im Rahmen der nach Art 4 Status-RL bzw AnerkennungsRL durchgeführten individuellen Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz, in deren Rahmen insb die in Abs 3 dieser Bestimmung genannten Faktoren berücksichtigt werden, feststellt, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, hat sie allerdings gem Art 10 Abs 2 RL 2013/32/EU [zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes; VerfahrensRL] festzustellen, ob der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat.
Nach Art 2 Buchst f Status-RL bzw AnerkennungsRL hat Anspruch auf subsidiären Schutz ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden iSv Art 15 Status-RL bzw AnerkennungsRL zu erleiden und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. Der Begriff „ernsthafter Schaden“ umfasst nach Art 15 Buchst a und b Status-RL bzw AnerkennungsRL ua die Todesstrafe oder Hinrichtung, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland. Diese Bestimmungen unterscheiden nicht danach, ob der Schaden auf einen staatlichen oder einen nicht staatlichen Akteur zurückgeht; der Begriff umfasst eine tatsächliche Drohung gegenüber der antragstellenden Person, durch einen Angehörigen ihrer Familie oder ihrer Gemeinschaft getötet zu werden oder andere Gewalttaten zu erleiden, und zwar unabhängig von den Gründen, auf denen diese Taten beruhen.
Es obliegt daher der zuständigen nationalen Behörde, insb im Rahmen des Verfahrens gem Art 4 Status-RL bzw AnerkennungsRL zu beurteilen, ob eine internationalen Schutz beantragende Person die Voraussetzungen für einen Anspruch auf subsidiären Schutz erfüllt. Der EuGH hat hierzu festgestellt, dass die Umstände betreffend die individuelle Lage und die persönliche Situation des Antragstellers relevante Anhaltspunkte für die Prüfung jedes Antrags auf subsidiären Schutz durch die zuständige nationale Behörde darstellen können, unabhängig von der speziellen Art des ernsthaften Schadens iSv Art 15 Status-RL bzw AnerkennungsRL, die Gegenstand einer solchen Prüfung ist.
Erfüllt ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser die in dieser RL vorgesehenen Voraussetzungen für den Anspruch auf subsidiären Schutz, haben die Mitgliedstaaten ihm diesen Schutz gem Art 18 Status-RL bzw AnerkennungsRL zuzuerkennen.
EuGH 27. 3. 2025, C-217/23, Laghman
Zum Vorabentscheidungsersuchen VwGH 28. 3. 2023, Ra 2022/20/0289 (EU 2023/0001), Rechtsnews 33930.
Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts siehe Rechtsnews 35834.