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EuGH: Asyl – Überprüfung der Verfolgung wegen Homosexualität

Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 2011/95/EU: Art 4

GRC: Art 7

Behauptet ein Asylwerber, in seinem Heimatstaat (hier: Nigeria) wegen seiner sexuellen Orientierung verfolgt zu werden, darf die Asylbehörde im Rahmen der Prüfung der Tatsachen in Bezug auf die behauptete sexuelle Orientierung grds auch ein Gutachten in Auftrag geben, soweit die Modalitäten eines solchen Gutachtens in Einklang mit den Grundrechten der GRC stehen und die Behörde ihre Entscheidung nicht allein auf die Ergebnisse des Gutachtens stützt.

Ein psychologisches Gutachten, das auf der Grundlage eines projektiven Persönlichkeitstests die sexuelle Orientierung des Asylwerbers abbilden soll, darf jedoch nicht erstellt werden. Ein solches Gutachten würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Asylwerbers auf Achtung seines Privatlebens darstellen.

EuGH 25. 1. 2018, C-473/16, F

Sachverhalt

Zu einem ungarischen Vorabentscheidungsersuchen.

F stellte im April 2015 einen Asylantrag bei den ungarischen Behörden und begründete diesen Antrag mit seiner begründeten Furcht vor Verfolgung in seinem Herkunftsland wegen seiner Homosexualität.

Im Oktober 2015 lehnte das Amt den Asylantrag ab. Es stellte in diesem Zusammenhang zwar keine wesentlichen Widersprüche in den Angaben von F fest, hielt ihn aber aufgrund des Gutachtens eines Psychologen für unglaubwürdig. Das Gutachten umfasste eine Exploration, eine Persönlichkeitsprüfung und verschiedene Persönlichkeitstests, nämlich einen „Zeichne einen Menschen im Regen-Test“ (Draw-A-Person-In-The-Rain-Test), einen Rorschach- und einen Szondi-Test, und gelangte zu dem Ergebnis, dass die Behauptung von F über seine sexuelle Orientierung nicht bestätigt werden könne.

F erhob gegen den Bescheid des Amts Klage beim vorlegenden Gericht und begründete diese ua damit, dass die psychologischen Tests, denen er unterzogen worden sei, eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner Grundrechte darstellten und es nicht ermöglichten, die Plausibilität seiner sexuellen Orientierung einzuschätzen.

Entscheidung

Mögliche Gutachten

In seinen Entscheidungsgründen hält der EuGH zunächst fest, dass es bei Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich ist, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der sozialen Gruppe aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz mit Furcht vor Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung begründet, ist es daher nicht unbedingt erforderlich, dass die Glaubhaftigkeit der sexuellen Orientierung des Antragstellers beurteilt wird.

Unbeschadet dessen verweist der EuGH darauf, dass Art 4 RL 2011/95/EU festlegt, welche Gesichtspunkte die zuständigen Behörden bei der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz berücksichtigen müssen und unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedstaat davon auszugehen hat, dass bestimmte Aussagen des Antragstellers keines Nachweises bedürfen; dazu gehört, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, sowie der Umstand, dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.

Diese Vorschriften beschränken nicht die Mittel, die die Behörden heranziehen dürfen, und schließen insb nicht aus, dass auf Gutachten zurückgegriffen wird, um mit größerer Genauigkeit feststellen zu können, inwieweit der Antragsteller tatsächlich internationalen Schutzes bedarf. Allerdings muss die Art und Weise, in der hierbei gegebenenfalls auf ein Gutachten zurückgegriffen wird, mit den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts in Einklang stehen, insb mit den Grundrechten wie dem Recht auf Wahrung der Menschenwürde (Art 1 GRC) und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 7 GRC).

In dem speziellen Kontext der Würdigung der Aussagen eines Asylwerbers zu seiner sexuellen Orientierung können sich bestimmte Arten von Gutachten nach Ansicht des EuGH nützlich erweisen und ohne Beeinträchtigung der Grundrechte dieser Person erstellt werden. So können durch einen Sachverständigen ua vollständigere Informationen über die Lage von bestimmten Personengruppen in dem Drittland eingeholt werden.

Im Hinblick auf die von Art 4 RL 2011/95/EU geforderte umfassende Prüfung aller relevanten Tatsachen darf die Asylbehörde ihre Entscheidung somit nach Auffassung des EuGH nicht allein auf die Ergebnisse eines Gutachtens stützen und darf bei der Würdigung der Aussagen eines Antragstellers zu seiner sexuellen Orientierung erst recht nicht an diese Ergebnisse gebunden sein kann.

Persönlichkeitstests

Die weitere Frage des vorlegenden Gerichts bezieht sich konkret auf die Zulässigkeit eines Gutachtens, das auf der Grundlage eines projektiven Persönlichkeitstests die sexuelle Orientierung dieser Person abbilden soll.

Dazu hält der EuGH zunächst fest, dass die Einwilligung zu einem solchen Gutachten wegen seiner Bedeutung für den Ausgang des Asylverfahrens de facto unter dem Druck der Umstände gegeben wird und daher nicht zwangsläufig aus freien Stücken erfolgt. Die Erstellung und Verwendung eines solchen psychologischen Gutachtens stellt daher einen Eingriff in das Recht des Betroffenen auf Achtung seines Privatlebens dar.

Die Verhältnismäßigkeit eines solchen Eingriffs verneint der EuGH:

Ob ein Gutachten wie das im Ausgangsverfahren streitige überhaupt nach den anerkannten Normen der internationalen Wissenschaftsgemeinschaft als hinreichend zuverlässig, muss zwar nicht vom EuGH geklärt werden; jedenfalls stehen die Auswirkungen eines solchen Gutachtens auf das Privatleben des Antragstellers aber in einem Missverhältnis zu dem angestrebten Zweck, weil die Schwere des Eingriffs in das Privatleben im Vergleich zu seinem etwaigen Nutzen im Rahmen des Asylverfahrens nicht als verhältnismäßig angesehen werden kann.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

1.Art 4 der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. 12. 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass er der für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen Behörde oder den Gerichten, bei denen gegebenenfalls eine Klage gegen eine Entscheidung dieser Behörde anhängig ist, nicht untersagt, im Rahmen der Prüfung der Tatsachen und Umstände, die sich auf die behauptete sexuelle Orientierung eines Antragstellers beziehen, ein Gutachten in Auftrag zu geben, soweit die Modalitäten eines solchen Gutachtens in Einklang mit den in der Charta garantierten Grundrechten stehen, die Behörde und die Gerichte ihre Entscheidung nicht allein auf die Ergebnisse des Gutachtens stützen und sie bei der Bewertung der Aussagen des Antragstellers zu seiner sexuellen Orientierung nicht an diese Ergebnisse gebunden sind.
2.Art 4 der RL 2011/95 ist im Licht von Art 7 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass er es untersagt, zur Beurteilung der Frage, ob die behauptete sexuelle Orientierung einer um internationalen Schutz nachsuchenden Person tatsächlich besteht, ein psychologisches Gutachten wie das im Ausgangsverfahren streitige zu erstellen und heranzuziehen, das auf der Grundlage eines projektiven Persönlichkeitstests die sexuelle Orientierung dieser Person abbilden soll.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24851 vom 26.01.2018