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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
VO (EU) 833/2014 idF DurchführungsVO (EU) 2022/595: Art 5i
Nach Art 5i Abs 1 VO (EU) 833/2014 [über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren] idF DurchführungsVO (EU) 2022/595 ist es verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland – einschließlich der Regierung und der Zentralbank Russlands – oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Dieses Verbot gilt gem Art 5i Abs 2 Buchst a VO (EU) 833/2014 idF DurchführungsVO (EU) 2022/595 nicht, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, dieses Verbringen oder diese Ausfuhr für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Russland reisen, oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich ist. Die Ausfuhr von auf Euro lautenden Banknoten durch eine nach Russland reisende Person zur Finanzierung medizinischer Behandlungen, die diese Person dort in Anspruch nehmen möchte, fällt nicht unter diese Ausnahmeregelung.
EuGH 30. 4. 2025, C-246/24, Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main (Exportation d’argent liquide en Russie)
Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.