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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
1. Darlehen und Finanzkredite sowie Kontokorrent- und Termingeschäfte mit Finanzinstitutionen, insb Kreditinstituten, sind als Kapitalverkehr iSv Art 63 Abs 1 AEUV anzusehen.
2. Eine Verwaltungsmaßnahme der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, nach der ein Kreditinstitut keine Geschäftsbeziehungen mit natürlichen oder juristischen Personen haben darf, die keine Verbindung zu dem Mitgliedstaat haben, in dem es ansässig ist, und deren monatliches Habenumsatzvolumen einen bestimmten Betrag übersteigt, stellt grds eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs iSd Art 56 Abs 1 sowie eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs iSd Art 63 Abs 1 AEUV dar.
Art 56 Abs 1 und Art 63 Abs 1 AEUV stehen einer solchen Verwaltungsmaßnahme jedoch nicht entgegen, wenn das monatliche Habenumsatzvolumen bei natürlichen Personen 15.000 Euro bzw bei juristischen Personen 50.000 Euro übersteigt und diese Verwaltungsmaßnahme
1. | gerechtfertigt ist – und zwar durch das Ziel der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder wegen Unerlässlichkeit zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Aufsicht über Finanzinstitute oder aber aus Gründen der öffentlichen Ordnung nach Art 65 Abs 1 Buchst b AEUV –, |
2. | zur Erreichung dieser Ziele geeignet ist, |
3. | nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist, und |
4. | die gem den Art 56 und 63 AEUV geschützten Rechte und Interessen des betroffenen Kreditinstituts und seiner Kunden nicht übermäßig beeinträchtigt. |
EuGH 2. 3. 2023, C-78/21, PrivatBank ua
Zu einem lettischen Vorabentscheidungsersuchen.