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GRC: Art 49
RL (EU) 2015/849: Art 2, Art 4, Art 5, Art 6
Auch wenn die Mitgliedstaaten gem Art 4 der RL (EU) 2015/849 (4. GeldwäscheRL) den Geltungsbereich dieser RL auf weitere Berufe und Unternehmenskategorien ausdehnen können und die Mitgliedstaaten nach Art 5 der RL zur Verhinderung der kriminellen Tätigkeiten auf dem Gebiet der 4. GeldwäscheRL in den Grenzen des Unionsrechts strengere Vorschriften erlassen können, fällt die hier strittige nationale Regelung nicht in den Geltungsbereich der 4. GeldwäscheRL, die es zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung und -umgehung allen natürlichen und juristischen Personen untersagt, im Inland eine Zahlung ab einem bestimmten Schwellenwert als Barzahlung zu leisten – unabhängig von der Eigenschaft, in der sie die Zahlung tätigen, und der Art der Transaktion, in deren Rahmen die Zahlung erfolgt –, und die von ihnen die Überweisung oder Einzahlung auf ein Zahlungskonto verlangt.
Art 63 AEUV (Kapitalverkehrsfreiheit) iVm Art 49 Abs 3 GRC (verhältnismäßiges Strafmaß) steht einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die es im Hinblick auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung
- | zum einen natürlichen und juristischen Personen untersagt, im Inland eine Barzahlung zu leisten, deren Höhe einen festgelegten Schwellenwert erreicht oder überschreitet, und hierfür die Überweisung oder Einzahlung auf ein Zahlungskonto verlangt, auch wenn es sich um die Ausschüttung der Dividenden einer Gesellschaft handelt, und |
- | die zum anderen zur Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot ein Sanktionssystem einführt, in dem die Höhe der Geldbuße nach einem festen Prozentsatz vom Gesamtbetrag der verbotswidrig getätigten Zahlung berechnet wird und nicht nach den konkreten Umständen des Einzelfalls differenziert werden kann, sofern diese Regelung geeignet ist, die Verwirklichung dieser Ziele zu gewährleisten, und nicht über das Erforderliche hinausgeht. |
EuGH 6. 10. 2021, C-544/19, ECOTEX BULGARIA
Zu einem bulgarischen Vorabentscheidungsersuchen.