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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
RL 2008/115/EG: Art 2, Art 3, Art 6, Art 9, Art 11
Eine Rückkehrentscheidung kann gem Art 11 Abs 1 [über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] (RückführungsRL) mit einem Einreiseverbot iSv Art 3 Nr 6 der RL einhergehen bzw muss damit verbunden werden, wenn keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Wurde die Rückkehrentscheidung – wie hier – aufgehoben, steht die RückführungsRL der Aufrechterhaltung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegen, selbst wenn der Mitgliedstaat gegen den Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage einer strafrechtlichen Verurteilung eine Ausweisungsverfügung erlassen hat, die bestandskräftig geworden ist. Es liefe sowohl dem Gegenstand der RückführungsRL als auch dem Wortlaut von Art 6 RückführungsRL zuwider, das Bestehen eines Zwischenstatus von Drittstaatsangehörigen zu dulden, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befänden und gegebenenfalls einem Einreiseverbot unterlägen, gegen die aber keine wirksame Rückkehrentscheidung mehr bestünde. Diese Erwägungen gelten auch für Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und die nicht abgeschoben werden können, weil der Grundsatz der Nichtzurückweisung dem entgegensteht.
EuGH 3. 6. 2021, C-546/19, Westerwaldkreis
Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.
Hinweis: Im vorliegenden Fall hat der Mitgliedstaat (Deutschland) keinen Gebrauch von der Möglichkeit des Art 2 RückführungsRL gemacht, Drittstaatsangehörige vom Anwendungsbereich der RL auszunehmen, wenn sie als strafrechtliche Sanktion der Rückkehrpflicht unterliegen bzw infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind.