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VO (EU) 211/2011: Art 4
Die Kommission darf die Registrierung einer geplanten EBI nach Art 4 Abs 2 Buchst b VO (EU) 211/2011 [über die Bürgerinitiative] nur dann ablehnen, wenn die geplante EBI in Anbetracht ihres Gegenstands und ihrer Ziele offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen. Gegenstand und Ziele der EBI werden dabei anhand der Informationen beurteilt, die von den Organisatoren bereitgestellt worden sind (gem Anhang II der VO obligatorisch und gegebenenfalls zusätzlich).
Die Frage, ob die im Kontext einer EBI vorgeschlagene Maßnahme in den Rahmen fällt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen, stellt keine Tatsachenfrage oder Beweiswürdigung dar – sie ist daher als solche nicht den Beweislastregeln unterworfen –, sondern im Wesentlichen eine Frage der Auslegung und der Anwendung der in Rede stehenden Bestimmungen der Verträge.
Bei Anmeldung einer geplanten EBI hat die Kommission daher nur zu prüfen, ob die Bedingung des Art 4 Abs 2 Buchstabe b VO (EU) 211/2011 eingehalten ist und aus objektiver Sicht die beabsichtigten Maßnahmen auf der Grundlage der Verträge getroffen werden könnten. Nicht zu prüfen ist hingegen, ob der Nachweis für alle vorgebrachten tatsächlichen Gesichtspunkte erbracht ist oder ob die Begründung der geplanten EBI und der vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichend ist.
EuGH 7. 3. 2019, C-420/16 P, Izsák und Dabis/Kommission