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EuGH: Europäischer Haftbefehl von Justizbebehörden

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Rahmenbeschluss 2002/584/JI idF Rahmenbeschluss 2009/299/JI: Art 6

Bei einem Europäische Haftbefehl handelt es sich um eine „justizielle Entscheidung“, so dass er von einer „Justizbehörde“ iSv Art 6 Abs 1 Rahmenbeschluss 2002/584/JI [über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten] idF des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI ausgestellt worden sein muss. Der Begriff „Justizbehörde“ beschränkt sich dabei nicht allein auf die Richter oder Gerichte eines Mitgliedstaats, sondern erfasst darüber hinaus die Behörden, die in diesem Mitgliedstaat an der Strafrechtspflege mitwirken, ohne notwendigerweise Richter oder Gerichte zu sein. Insb Ministerien oder Polizeibehörden gehören im Unterschied dazu zur Exekutive.

Die ausstellende Justizbehörde muss allerdings die Gewähr bieten können, dass sie bei Ausübung ihrer Aufgaben iZm der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unabhängig handelt. Diese Unabhängigkeit verlangt, dass Rechts- und Organisationsvorschriften gewährleisten, dass die ausstellende Justizbehörde nicht der Gefahr ausgesetzt ist, etwa einer Einzelweisung seitens der Exekutive unterworfen zu werden.

EuGH 27. 5. 2019, C-508/18 und C-82/19 PPU

Zu zwei irischen Vorabentscheidungsersuchen betr Europäische Haftbefehle von Staatsanwaltschaften in Deutschland.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

1.Die Rechtssachen C-508/18 und C-82/19 PPU werden zu gemeinsamem Urteil verbunden.
2.Der Begriff „ausstellende Justizbehörde“ iSv Art 6 Abs 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. 6. 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. 2. 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass darunter nicht die Staatsanwaltschaften eines Mitgliedstaats fallen, die der Gefahr ausgesetzt sind, im Rahmen des Erlasses einer Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen seitens der Exekutive, etwa eines Justizministers, unterworfen zu werden.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27370 vom 28.05.2019