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EuGH: Fernabsatz von Finanzdienstleistungen – Änderungsvereinbarung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 2002/65/EG: Art 2

Art 2 Buchs a RL 2002/65/EG [über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher ...] definiert „Fernabsatzvertrag“ als jeden zwischen einem Anbieter und einem Verbraucher geschlossenen, „Finanzdienstleistungen betreffenden Vertrag“, der im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw Dienstleistungssystems des Anbieters geschlossen wird, wobei dieser für den Vertrag bis zu und einschließlich dessen Abschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet. Unter „Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag“ iSd Art 2 Buchstabe a RL 2002/65/EG ist ein Vertrag zu verstehen, der die Erbringung solcher Dienstleistungen vorsieht.

Eine Änderungsvereinbarung zu einem Darlehensvertrag fällt nicht unter den Begriff „Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag“ iSd Art 2 Buchst a RL 2002/65/EG, wenn durch sie lediglich der ursprünglich vereinbarte Zinssatz geändert wird, ohne die Laufzeit des Darlehens zu verlängern oder dessen Höhe zu ändern, und die ursprünglichen Bestimmungen des Darlehensvertrags den Abschluss einer solchen Änderungsvereinbarung vorsahen oder – für den Fall, dass eine solche nicht zustande kommen würde – die Anwendung eines variablen Zinssatzes.

EuGH 18. 6. 2020, C-639/18, Sparkasse Südholstein

Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29251 vom 19.06.2020