News

EuGH: Finanzgeschäfte – Verbrauchereigenschaft

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

EuGVVO 2012: Art 17

RL 2004/39/EG: Art 4

1. Art 17 Abs 1 in Kapitel II Abschnitt 4 EuGVVO 2012 regelt die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen.

Eine natürliche Person, die gem einem Vertrag wie einem mit einer Finanzgesellschaft geschlossenen Vertrag über finanzielle Differenzgeschäfte über diese Gesellschaft Finanzgeschäfte vornimmt, kann als „Verbraucher“ iSd Art 17 Abs 1 EuGVVO 2012 eingestuft werden, wenn der Abschluss dieses Vertrags nicht der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann. Dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts. Für diese Einstufung sind zum einen Faktoren wie die Vornahme von Transaktionen in großer Zahl durch diese Person innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums bzw die Investition bedeutender Geldbeträge durch diese Person in diese Transaktionen als solche grundsätzlich unerheblich und ist zum anderen die Eigenschaft dieser Person als „Kleinanleger“ iSv Art 4 Abs 1 Nr 12 RL 2004/39/EG [über Märkte für Finanzinstrumente...] grundsätzlich ohne Bedeutung.

2. Eine Klage eines Verbrauchers aus deliktischer zivilrechtlicher Haftung fällt für die Zwecke der Bestimmung des zuständigen Gerichts unter Kapitel II Abschnitt 4 EuGVVO 2012, wenn sie untrennbar mit einem zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden tatsächlich geschlossenen Vertrag verbunden ist. Dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.

EuGH 2. 4. 2020, C-500/18, Reliantco Investments und Reliantco Investments Limassol Sucursala Bucureşti

Zu einem rumänischen Vorabentscheidungsersuchen.

Hinweis:

Die RL 2004/39/EG ist durch die RL 2014/65/EU [über Märkte für Finanzinstrumente ...] aufgehoben worden. Art 4 Abs 1 Nr 12 RL 2004/39/EG ist nun in Art 4 Abs 1 Nr 11 RL 2014/65/EU geregelt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28899 vom 15.04.2020