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GRC: Art 19, Art 47
RL 2005/85/EG: Art 39
Art 39 RL 2005/85/EG [über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft] iVm Art 19 Abs 2 GRC (ua keine Abschiebung in Staat, in dem das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht) und Art 47 GRC (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf) steht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, die einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, einen Folgeantrag auf Asyl nicht weiter zu prüfen, keine aufschiebende Wirkung verleihen. Auch wenn es eine solche Entscheidung einem Drittstaatsangehörigen nicht ermöglicht, internationalen Schutz zu erhalten, kann ihr Vollzug an sich nämlich nicht zur Abschiebung dieses Drittstaatsangehörigen führen.
EuGH 17. 12. 2015, C-239/14, Tall
Zu einem belgischem Vorabentscheidungsersuchen.
Entscheidung
Aus der Rsp des EuGH ergibt sich, dass ein Rechtsbehelf jedenfalls dann notwendigerweise aufschiebende Wirkung haben muss, wenn er gegen eine Rückkehrentscheidung gerichtet ist, deren Vollzug geeignet ist, den betroffenen Drittstaatsangehörigen einer ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe auszusetzen, so dass auf diese Weise im Hinblick auf diesen Drittstaatsangehörigen die Einhaltung der Anforderungen von Art 19 Abs 2 und Art 47 GRC gewährleistet ist (vgl in diesem Sinne Urteil Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn 52 und 53).
Daraus folgt – so der EuGH –, dass das Fehlen eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung gegen eine Entscheidung wie die im Ausgangsverfahren, deren Vollzug nicht geeignet ist, den betreffenden Drittstaatsangehörigen der Gefahr einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung auszusetzen, keinen Verstoß gegen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz darstellt, wie es in Art 39 der RL 2005/85 iVm Art 19 Abs 2 und Art 47 GRC vorgesehen ist.