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RL 2013/32/EU: Art 40
Nach österreichischem Recht kann sich der Asylwerber bei einem Folgeantrag (wiederholter Antrag auf internationalen Schutz) nicht auf Tatsachen stützen, die er im ersten Asylverfahren nicht vorgebracht hat, obwohl sie bereits vorlagen. Der VwGH wollte vom EuGH wissen, ob diese Rechtslage den Vorgaben der RL 2013/32/EU (VerfahrensRL) entspricht.
Der EuGH hat dazu Folgendes ausgesprochen:
1. | Die Wendung „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“ (Art 40 Abs 2 und 3 VerfahrensRL) umfasst sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden. |
2. | Die Prüfung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz kann in der Sache im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag vorgenommen werden, sofern die auf diese Wiederaufnahme anwendbaren Vorschriften mit Kapitel II der VerfahrensRL im Einklang stehen und für die Stellung dieses Antrags keine Ausschlussfristen gelten. |
3. | Hat ein Mitgliedstaat keine Sondernormen zur Umsetzung von Art 40 Abs 4 VerfahrensRL erlassen, darf nicht in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abgelehnt werden, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden. |
EuGH 9. 9. 2021, C-18/20, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Demande ultérieure de protection internationale)
Zum Vorabentscheidungsersuchen VwGH 18. 12. 2019, Ro 2019/14/0006, Rechtsnews 28585.
Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts siehe Rechtsnews 30759.