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RL 92/43/EWG: Art 12
Nach Art 12 Abs 1 Buchst d RL 92/43/EWG (HabitatRL) haben die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchst a der RL genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen, das jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten verbietet. Der Begriff HabitatRL „Fortpflanzungsstätte“ umfasst auch deren Umfeld, sofern sich dieses Umfeld als erforderlich erweist, um den geschützten Tierarten, wie (hier) dem Cricetus cricetus (Feldhamster), eine erfolgreiche Fortpflanzung zu ermöglichen.
Die Fortpflanzungsstätten einer geschützten Tierart müssen so lange Schutz genießen, wie dies für eine erfolgreiche Fortpflanzung dieser Tierart erforderlich ist. Der Schutz erstreckt sich somit auch auf Fortpflanzungsstätten, die nicht mehr genutzt werden, sofern eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Tierart an diese Stätten zurückkehrt.
Die Begriffe „Beschädigung“ und „Vernichtung“ iSd Art 12 Abs 1 Buchst d HabitatRL bezeichnen die schrittweise Verringerung der ökologischen Funktionalität einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte einer geschützten Tierart bzw den vollständigen Verlust dieser Funktionalität, wobei es keine Rolle spielt, ob derartige Beeinträchtigungen absichtlich erfolgen.
EuGH 28. 10. 2021, C-357/20, Magistrat der Stadt Wien (Grand hamster – II)
Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des VwG Wien.
Hinweis:
Dieser Rechtsstreit war bereits Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens, in dem der EuGH den Begriff „Ruhestätten“ iSd HabitatRL ausgelegt hat (EuGH 2. 7. 2020, C-477/19, Magistrat der Stadt Wien [Feldhamster], Rechtsnews 29330).