News

EuGH-GA: DSGVO bei parlamentarischen Untersuchungsausschüssen?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

AEUV: Art 16

DSGVO: Art 2, Art 51, Art 55, Art 77

In ihrer Datenschutzbeschwerde erachtet sich eine Auskunftsperson durch die Veröffentlichung des Protokolls ihrer Einvernahme vor dem BVT-Untersuchungsausschuss auf der Website des österreichischen Parlaments unter Nennung des vollständigen Namens in ihrem Recht auf Geheimhaltung bzw ihrem Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten iSd Art 8 GRC verletzt. Der VwGH möchte in diesem Zusammenhang vom EuGH ua wissen, ob die Tätigkeiten von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen – unabhängig vom Untersuchungsgegenstand – in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen und die DSGVO somit auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss eines Mitgliedstaates anwendbar ist.

Nach Ansicht des Generalanwalts fallen die Tätigkeiten eines Untersuchungsausschusses, der von einem Parlament eines Mitgliedstaats in Ausübung seines Rechts zur Kontrolle der Exekutive eingesetzt wird, in den Anwendungsbereich des Unionsrechts iSv Art 16 Abs 2 Satz 1 AEUV, so dass die DSGVO auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen solchen Ausschuss anwendbar ist. Ein solcher Untersuchungsausschuss ist auch nicht deshalb von der Anwendung der DSGVO auszunehmen, weil dessen Untersuchungsgegenstand Tätigkeiten einer polizeilichen Staatsschutzbehörde und somit Tätigkeiten betr den Schutz der nationalen Sicherheit iSd 16. Erwägungsgrundes DSGVO sind.

Für den Fall, dass die DSGVO auf die Tätigkeiten des Untersuchungsausschusses im Ausgangsverfahren Anwendung findet, möchte der VwGH weiters wissen, ob sich die Zuständigkeit der einzigen Aufsichtsbehörde iSv Art 51 Abs 1 DSGVO (Datenschutzbehörde) für Beschwerden iSv Art 77 Abs 1 DSGVO unmittelbar aus Art 77 Abs 1 iVm Art 55 Abs 1 DSGVO ergeben kann - was der Generalanwalt bejaht. Die Frage des VwGH beruht auf verfassungsrechtlichen Erwägungen: Nach Auffassung des VwGH und einiger Beteiligter hindert der Grundsatz der Gewaltenteilung des österr. Rechts ein Verwaltungsorgan (hier: die Datenschutzbehörde), sich in die Tätigkeiten des Parlaments einzumischen, indem es diesbezügliche Beschwerden prüft. Nach Ansicht des Generalanwalt dürfen verfassungsrechtliche Hindernisse im österreichischen Recht jedoch nicht dazu führen, die Bestimmungen der DSGVO unangewendet zu lassen. Nach stRsp des EuGH kann es die Wirkung eines Rechtsakts der Union nicht berühren, wenn geltend gemacht wird, dieser verletze die Strukturprinzipien der nationalen Verfassung.

Schlussanträge des Generalanwalts 11. 5. 2023, C-33/22, Österreichische Datenschutzbehörde

Zum Vorabentscheidungsersuchen VwGH 14. 12. 2021, Ro 2021/04/0006 (EU 2021/0009), Rechtsnews 32009.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34046 vom 19.05.2023