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EuGH-GA: Kartellrechtsverstoß – Schadenersatz für Förderstellen?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

AEUV: Art 101

Nach Ansicht der Generalanwältin zu Vorlagefragen des OGH ist Art 101 AEUV dahin auszulegen, dass von den Kartellbeteiligten den Ersatz von Schäden auch Personen verlangen können, die nicht auf dem betroffenen Markt als Anbieter oder Nachfrager tätig sind.

Dies umfasst somit auch – wie hier – staatliche Kreditgeber, die zu vergünstigten Bedingungen Darlehen an Abnehmer der Kartellbeteiligten gewähren und deren Schaden darin liegt, dass die Darlehenssumme (wegen der höheren Produktkosten) höher war, als sie ohne das Kartell gewesen wäre, weshalb die Kreditgeber diese Beträge nicht zum marktüblichen Zinssatz anlegen oder zur Tilgung laufender Kredite verwenden konnten.

Schlussanträge der Generalanwältin 29. 7. 2019, C-435/18, Otis Gesellschaft ua

Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 17. 5. 2018, 9 Ob 44/17m, Rechtsnews 25701 = RdW 2018/532.

Hinweis:

Der OGH fragt nach der Auslegung von Art 85 EGV, Art 81 EG und Art 101 AEUV. Da diese Bestimmungen inhaltlich weitgehend übereinstimmen, nimmt die Generalanwältin nur auf den derzeit geltenden Art 101 AEUV Bezug .

Der streitgegenständliche Sachverhalt und die Klagserhebung (des Landes Oberösterreich) liegen vor dem Inkrafttreten der KartellschadensersatzRL 2014/104/EU (RL 2014/104/EU über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union). Damit ist die RL 2014/104/EU hier zeitlich nicht anwendbar und die Generalanwältin musste – iSd Übergangsvorschriften – nicht darauf eingehen, ob eventuell betroffene Vorschriften des österreichischen Rechts materiell- oder verfahrensrechtlicher Natur sind. Denn nach Art 22 RL 2014/104 /EU gilt für materiell-rechtliche Vorschriften zur Umsetzung dieser RL ein generelles Rückwirkungsverbot, während alle anderen nationalen Umsetzungsvorschriften – also namentlich Verfahrensvorschriften – zwar auf Sachverhalte aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der RL anzuwenden sind, allerdings nur im Rahmen von Klagen, die nach dem Inkrafttreten der RL erhoben wurden.

Die RL 2014/104/EU kann daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gegebenenfalls nur insofern herangezogen werden, als sie die von der Rsp entwickelten Grundsätze zum Kartellschadensersatz wiedergibt.

Schlussanträge

Art 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass auch jene Personen von Kartellbeteiligten den Ersatz von Schäden verlangen können, die nicht auf dem von einem Kartell betroffenen Markt als Anbieter oder Nachfrager tätig sind. Dies umfasst staatliche Kreditgeber, die zu vergünstigten Bedingungen Darlehen an Abnehmer der Kartellbeteiligten gewähren und deren Schaden darin liegt, dass die in einem Prozentsatz der Produktkosten gewährte Darlehenssumme höher war, als sie ohne das Kartell gewesen wäre, weshalb sie diese Beträge nicht zum marktüblichen Zinssatz anlegen oder zur Tilgung laufender Kredite verwenden konnten.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27692 vom 30.07.2019