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RL 2014/40/EU: Art 2, Art 23
Zur Vorlagefrage des VwGH iZm einem Verwaltungsstrafverfahren gegen einen Tabakgroßhändler, dem vorgeworfen wurde, an einen Trafikanten (Verkaufsstelle) Zigaretten in einer Packung mit einer unzulässigen Beschriftung abgegeben zu haben (hier: Elemente bzw Merkmale, die sich auf den Geschmack beziehen), hält der Generalanwalt fest, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Tabakerzeugnisse nicht in Verkehr gebracht werden, deren Packung gegen die Vorschriften der RL 2014/40/EU (TabakprodukteRL; TPD II) über das Erscheinungsbild dieser Erzeugnisse verstößt, seiner Ansicht nach nicht nur auf der Stufe der Abgabe dieser Erzeugnisse durch eine Verkaufsstelle an Verbraucher gilt, sondern auch auf der Stufe der Abgabe dieser Erzeugnisse durch einen Großhändler an eine Verkaufsstelle.
Schlussanträge des Generalanwalts 23. 1. 2025, C-717/23, BM für Gesundheit
Zum Vorabentscheidungsersuchen VwGH 17. 11. 2023, Ro 2022/11/0018 (EU 2023/0008), RdW 2024/92.