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EuGH-GA: Wertpapiere – strengere Meldepflichten

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 2004/25/EG: Art 4

RL 2004/109/EG idF RL 2013/50/EU: Art 3

Hinsichtlich Wertpapieren, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der in einem Mitgliedstaat gelegen ist oder betrieben wird, dient die RL 2004/109/EG (TransparenzRL) idF RL 2013/50/EU der Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten dieser Wertpapiere und die RL 2004/25/EG (ÜbernahmeRL) enthält Maßnahmen zur Koordinierung aller Instrumente der Mitgliedstaaten betreffend Übernahmeangebote für diese Wertpapiere.

Im zweiten Erwägungsgrund der TransparenzRL heißt es, dass „Aktionäre sowie natürliche oder juristische Personen, die Stimmrechte oder Finanzinstrumente halten, die ihrem Inhaber das Recht verleihen, bestehende mit Stimmrechten ausgestattete Aktien zu erwerben“, die Emittenten über den Erwerb von oder andere Veränderungen in „bedeutenden Beteiligungen“ informieren sollten, damit diese die Öffentlichkeit laufend informieren können. Gem Art 3 Abs 1a Unterabs 4 Ziff iii TransparenzRL kann der Herkunftsmitgliedstaat den Inhabern von Wertpapieren „strengere“ Meldepflichten als die in der TransparenzRL festgelegten auferlegen, die in den Anwendungsbereich der ÜbernahmeRL fallen. Diese „strengeren Anforderungen“ sind nach Ansicht des Generalanwalts von den Behörden zu beaufsichtigen, die gemäß Art 4 der ÜbernahmeRL von den Mitgliedstaaten benannt wurden.

Das nationale Gericht hat nun zu prüfen, ob die Mitteilungspflichten im Ausgangsverfahren ‚strengere Anforderungen‘ als diejenigen in der TransparenzRL sind.

Schlussanträge des Generalanwalts 18. 3. 2021, C-605/18, Adler Real Estate ua

Sachverhalt

Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des BvwG.

Die Aktien des Emittenten sind zum Handel an einem in Österreich gelegenen geregelten Markt zugelassen. Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde verhängte gegen mehrere Personen Verwaltungsstrafen, weil sie dem Emittenten ihren Erwerb „kontrollierender Beteiligungen“ an dessen Wertpapieren nicht mitgeteilt hatten.

Mit seiner Vorlagefrage möchte das BVwG im Wesentlichen wissen, ob die FMA (als benannte Behörde nach der TransparenzRL) für die Ahndung eines solchen Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht zuständig war.

Entscheidung

Der Generalanwalt neigt der Auffassung des BVwG zu, dass die Mitteilungspflicht für „gemeinsam vorgehende Rechtsträger“ gem § 92 Z 7 BörseG 1989 eine „strengere Anforderung“ als diejenige in der TransparenzRL ist (in der TransparenzRL kommt der Begriff „gemeinsam vorgehende Rechtsträger“ als solcher nicht vor), die von der Behörde hätte „beaufsichtigt werden“ müssen, die Österreich gem Art 4 der ÜbernahmeRL benannt hat, also von der Übernahmekommission.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30619 vom 19.03.2021