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EuGH-GA: Widerruf der Zusicherung der Staatsbürgerschaftsverleihung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

AEUV: Art 20

GRC: Art 7

1. Zunächst bejaht der Generalanwalt die Frage, ob das Unionsrecht auf die Situation einer natürlichen Person wie im Ausgangsfall anwendbar ist: Die betroffene Personn besitzt nur die Staatsangehörigkeit eines einzigen Mitgliedstaats und verzichtet auf diese Staatsangehörigkeit – und somit auf den Status eines Unionsbürgers –, um die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats zu erlangen, nachdem ihr die Behörden dieses anderenStaates die Verleihung dieser Staatsangehörigkeit zugesichert haben. Diese Zusicherung wird dann jedoch widerrufen und der Antrag auf Verleihung der genannten Staatsangehörigkeit abgelehnt, wodurch die betroffene Person an der Wiedererlangung des Unionsbürgerstatus gehindert wird.

2. Der im Licht von Art 7 GRC ausgelegte Art 20 AEUV steht nationalen Rechtsvorschriften grds nicht entgegen, nach denen die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft aus Gründen des Allgemeininteresses widerrufen werden kann, selbst wenn die betreffende Person durch die Widerrufsentscheidung den Unionsbürgerstatus verliert und diesen Status nicht wiedererlangen kann. Die nationalen Behörden, einschließlich gegebenenfalls der nationalen Gerichte, müssen jedoch prüfen, ob die Widerrufsentscheidung in Anbetracht ihrer Folgen für die betreffende Person im Hinblick auf das Unionsrecht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Im Rahmen dieser Prüfung ist ua zu prüfen, ob der Widerruf im Hinblick auf die Schwere der begangenen Rechtsverstöße, die Zeitspanne zwischen Zusicherung und Widerruf, die Beschränkungen betr Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht sowie die Möglichkeit zur Widererlangung der ursprünglichen Staatsangehörigkeit gerechtfertigt ist und ob die betroffene Person im Hinblick auf das Unionsrecht unverhältnismäßigen Folgen ausgesetzt sein wird, die die normale Entwicklung ihres Familien- und Berufslebens beeinträchtigen.

Nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Unionsrechts im Einklang steht demanach ein Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft, der wie in der vorliegenden Situation den Verlust des Unionsbürgerstatus besiegelt und mit Verwaltungsübertretungen iZm der Straßenverkehrssicherheit begründet wird, va solchen, die nicht geeignet sind, den Entzug der Fahrerlaubnis nach sich zu ziehen.

Schlussanträge des Generalanwalts 1. 7. 2021, C-118/20, Wiener Landesregierung (Révocation d'une assurance de naturalisation)

Sachverhalt

Zum Vorabentscheidungsersuchen VwGH 13. 2. 2020, Ra 2018/01/0159 (EU 2020/0001), Rechtsnews 28739.

Im Dezember 2008 beantragte JY, die damals estnische Staatsangehörige war, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Mit Bescheid vom 11. 3. 2014 sicherte ihr die NÖ LReg gem § 11a Abs 4 Z 2 iVm den §§ 20 und 39 StbG die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zu, dass sie binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband der Republik Estland nachweise. Die NÖ LReg war in Anbetracht des Wohnsitzes von JY seinerzeit zuständig.

JY verlegte ihren Hauptwohnsitz nach Wien und legte innerhalb der Zweijahresfrist die Bestätigung der Republik Estland vor, wonach sie mit Bescheid vom 27. 8. 2015 aus deren Staatsbürgerschaftsverband entlassen worden sei. Seit der Entlassung aus dem estnischen Staatsverband ist JY staatenlos.

Mit Bescheid vom 6. 7. 2017 widerrief die – einstweilen zuständig gewordene – Wr LReg den Bescheid der NÖ LReg gem § 20 Abs 2 StbG und wies das Ansuchen von JY um Verleihung nach § 10 Abs 1 Z 6 StGB ab. Zur Begründung führte die Wr LReg aus, dass JY nach der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zwei schwerwiegende Verwaltungsübertretungen begangen habe (Unterlassen der Anbringung einer Begutachtungsplakette an ihrem Fahrzeug und Lenken eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand) sowie acht weitere Verwaltungsübertretungen vor der Zusicherung (in der Zeit zwischen 2007 und 2013). Daher erfülle JY nicht mehr die Voraussetzungen gem § 10 Abs 1 Z 6 StbG.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31146 vom 02.07.2021