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EuGH: GeldwäscheRL – Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

GRC: Art 7, Art 8

RL (EU) 2015/849: Art 30

RL (EU) 2018/843: Art 1

Art 1 Nr 15 Buchst c RL (EU) 2018/843 (5. GeldwäscheRL) ist ungültig, soweit durch diese Bestimmung Art 30 Abs 5 Unterabs 1 Buchst c RL (EU) 2015/849 (4. GeldwäscheRL) dahin geändert wurde, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen haben, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind. Diese Regelung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte gem Art 7 und 8 GRC dar (Achtung des Privat- und Familienlebens und Schutz personenbezogener Daten), der weder auf das absolut Erforderliche beschränkt ist, noch in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.

EuGH 22. 11. 2022, C-37/20 und C-601/20, Luxembourg Business Registers

Zu luxemburgischen Vorabentscheidungsersuchen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33312 vom 23.11.2022