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Handlungen wie die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) für Überwachung und Governance von Bankprodukten im Privatkundengeschäft vom 22. 3. 2016 (EBA/GL/2015/18) können nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art 263 AEUV sein. Die Gültigkeit von Handlungen wie diesen Leitlinien der EBA kann der EuGH aber nach Art 267 AEUV im Wege der Vorabentscheidung beurteilen. Wer vor einem nationalen Gericht die Einrede der Rechtswidrigkeit eines solchen Aktes erhebt (hier: Französischer Bankenverband, FBF), muss davon nicht unmittelbar und individuell betroffen sein.
EuGH 15. 7. 2021, C-911/19, FBF
Ausgangsfall
Zu einem französischen Vorabentscheidungsersuchen.
Die französische Aufsichts- und Abwicklungsbehörde (ACPR) hatte auf ihrer Website bekanntgemacht, dass sie die streitigen EBA-Leitlinien einhalte und diese auf alle Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute Anwendung fänden, die ihrer Kontrolle unterstellt sind. Dagegen erhob der Französische Bankenverband (FBF) Klage auf Nichtigerklärung dieser Bekanntmachung und machte geltend, dass die EBA mit diesen Leitlinien ihre Zuständigkeit überschritten habe.
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die FBF nach der Rsp des EuGH die Gültigkeit der streitigen Leitlinien nicht mit einer Einrede anfechten könne, falls sie befugt gewesen wäre, eine Nichtigkeitsklage nach Art 263 AEUV gegen diese Leitlinien zu erheben.
Sollte eine Nichtigkeitsklage nicht möglich sein, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der EuGH dafür zuständig ist, die Gültigkeit der EBA-Leitlinien gem Art 267 AEUV zu beurteilen, und ob es zulässig ist, dass ein Fachverband, der von den Leitlinien weder unmittelbar noch individuell betroffen ist, die Gültigkeit dieser Leitlinien mit einer Einrede anficht.
Für den Fall, dass die FBF zur Anfechtung der Gültigkeit der EBA-Leitlinien vor einem nationalen Gericht befugt ist, stellt das vorlegende Gericht die Frage, ob die EBA durch die Herausgabe dieser Leitlinien ihre Befugnisse überschritten habe (3. Vorlagefrage). Keiner der Rechtsakte der Union, auf die die Leitlinie verweist, enthalte eine Vorschrift über die Governance von Bankprodukten im Privatkundengeschäft (ausgenommen für Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher). Zudem sehe keiner dieser Rechtsakte eine Bestimmung vor, die die EBA ermächtige, Leitlinien für die Governance von Bankprodukten im Privatkundengeschäft herauszugeben. Das vorlegende Gericht hält es jedoch auch für nicht ausgeschlossen, dass die Zuständigkeit der EBA für diese Leitlinien auf die Ziele gestützt werden könne, die ihr durch Art 1 Abs 5 VO (EU) 1093/2010 gesetzt sind, oder auf die Aufgabe der EBA zur Überwachung der Finanztätigkeiten (Art 9 Abs 2 VO (EU) 1093/2010).
Nach ausführlicher Prüfung dieser Vorlagefragen hält der EuGH abschließend fest, dass sich daraus nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für Überwachung und Governance von Bankprodukten im Privatkundengeschäft vom 22. 3. 2016 (EBA/GL/2015/18) in Frage stellen könnte.