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EuGH: Haftung iZm NFC-Funktion einer Kontokarte

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 2015/2366/EU : Art 4, Art 52, Art 54, Art 63

Im Fall von „Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 € betreffen“, können Zahlungsdienstleister mit ihren Zahlungsdienstnutzern nach Art 63 Abs 1 Buchst b RL (EU) 2015/2366 (ZahlungsdiensteRL) vereinbaren, dass die Nachweis- und Haftungsregelungen der Art 72, 73 und Art 74 Abs 1 und 3 keine Anwendung finden sollen, wenn „das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die dem Zahlungsinstrument immanent sind, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war“.

Die NFC-Funktion (Near Field Communication – Nahfeldkommunikation) einer personalisierten multifunktionalen Bankkarte, mit der Kleinbetragszahlungen zulasten des Kundenkontos getätigt werden können, ist ein „Zahlungsinstrument“ iSv Art 4 Nr 14 ZahlungsdiensteRL und eine kontaktlose Kleinbetragszahlung unter Verwendung der NFC-Funktion ist als „anonyme“ Nutzung des Zahlungsinstruments iSd Ausnahmeregelung Art 63 Abs 1 Buchst b RL (EU) 2015/2366 anzusehen.

EuGH 11. 11. 2020, C-287/19, DenizBank

Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts siehe Rechtsnews 29009 = RdW 2020/479.

Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 25. 1. 2019, 8 Ob 24/18i, Rechtsnews 27122 = RdW 2019/357.

Weitere Vorlagefragen

Zu den weiteren Vorlagefragen des OGH hält der EuGH fest:

-Mit Art 63 Abs 1 Buchst a ZahlungsdiensteRL (Ausschluss bestimmter Haftungsregelungen der ZahlungsdiensteRL, „wenn das Zahlungsinstrument nicht gesperrt werden oder eine weitere Nutzung nicht verhindert werden kann“) wird eine „abgeschwächte“ Haftung des Bankinstituts eingeführt, das die Zahlungskarte ausgibt. Ein Zahlungsdienstleister, der sich auf diese Ausnahmeregelung berufen möchte, kann sich nicht auf die Behauptung beschränken, das betreffende Zahlungsinstrument könne nicht gesperrt oder seine weitere Nutzung nicht verhindert werden, obwohl dies nach dem objektiven Stand der Technik nicht nachweislich unmöglich ist.
-Art 52 Nr 6 Buchst a iVm Art 54 Abs 1 ZahlungsdiensteRL bestimmt die Informationen und Vertragsbedingungen, die ein Zahlungsdienstleister mitteilen muss, wenn er mit dem Nutzer seiner Dienste eine Vermutung der Zustimmung zur Änderung des Rahmenvertrags vereinbaren möchte. Er legt aber keine Beschränkungen hinsichtlich der Eigenschaft des Nutzers oder der Art der Vertragsbedingungen fest, die Gegenstand einer solchen Vereinbarung sein können. Handelt es sich bei dem Nutzer um einen Verbraucher, bleibt hiervon unberührt jedoch die Möglichkeit der Prüfung, ob diese Klauseln im Licht der RL 93/13/EWG [über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen] (KlauselRL) missbräuchlich sind.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29926 vom 12.11.2020