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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
RL 93/13/EWG: Art 3, Art 4, Art 5
Nach der nationalen Regelung werden mit einer „Bereitstellungsprovision“ die Dienstleistungen iZm der Prüfung, Gewährung oder Bearbeitung des Hypothekendarlehens/-kredits oder andere ähnliche Dienstleistungen vergütet. In Anbetracht dieser nationalen Regelung geht die nationale Rsp davon aus, dass eine Klausel, mit der dem Verbraucher eine solche Provision auferlegt wird, dem Transparenzgebot des Art 5 RL 93/13/EWG [über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen; KlauselRL] genügt, ohne dass in ihr bei der Mitteilung des angebotenen Zinssatzes die Einzelheiten aller als Gegenleistung für die Provision erbrachten Dienstleistungen festgelegt werden oder ein Stundensatz angegeben wird und ohne dass das Finanzinstitut dem Verbraucher detaillierte Rechnungen vorlegt, in denen diese Dienstleistungen und die entsprechenden Steuern aufgeschlüsselt sind.
Dieser nationalen Rsp steht Art 5 KlauselRL nicht entgegen, sofern der Verbraucher tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen einzuschätzen, die Art der damit abgegoltenen Dienstleistungen zu verstehen und zu überprüfen, dass sich die verschiedenen, im Vertrag vorgesehenen Entgelte oder damit vergüteten Dienstleistungen nicht überschneiden.
Unter diesen Voraussetzungen verbieten es die Art 3 bis 5 KlauselRL auch nicht, den Preis von Dienstleistungen, die unter eine Vertragsklausel betr eine solche Bereitstellungsprovision fallen, als Prozentsatz des Darlehensbetrags anzugeben. In diesem Fall kann eine solche Klausel kein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers verursachen.
Insoweit die nationale Rsp davon ausgeht, dass eine solche Vertragsklausel betr Bereitstellungsprovision kein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, auch wenn der Gewerbetreibende nicht verpflichtet ist, die Art der dadurch vergüteten Dienstleistungen und deren Kosten im Einzelnen darzulegen, weist der EuGH darauf hin, dass Art 3 und Art 4 Abs 1 KlauselRL dieser nationalen Rsp nicht entgegenstehen, sofern die Frage, ob ein solches Missverhältnis vorliegt, Gegenstand einer wirksamen Kontrolle durch das zuständige Gericht anhand der Kriterien der EuGH-Rsp sein kann, erforderlichenfalls durch einen Vergleich der Höhe der einem Darlehensnehmer auferlegten Bereitstellungsprovision mit den durchschnittlichen Kosten der Bereitstellungsprovisionen, wie sie in jüngerer Zeit ermittelt wurden.
EuGH 30. 4. 2025, C-699/23, Caja Rural de Navarra
Zu einem spanischen Vorabentscheidungsersuchen.