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RL 2007/64/EG: Art 47
Der Zahlungsdienstleister eines Zahlers muss gem Art 47 Abs 1 Buchst a RL 2007/64/EG [über Zahlungsdienste im Binnenmarkt ...] eine Referenz mitteilen, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie „gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger“ dieses Vorgangs. Es handelt sich um eine Handlungs- und nicht um eine Erfolgspflicht. Der Einschub „gegebenenfalls“ ist hier so zu verstehen, dass die Angaben zum Empfänger eines Zahlungsvorgangs, die der Zahlungsdienstleister dem betreffenden Zahler mitteilen muss, die Angaben umfassen, über die dieser Zahlungsdienstleister verfügt oder über die er nach dem Unionsrecht verfügen müsste. Die Angaben, die der Zahlungsdienstleister dem Zahler zu übermitteln hat, müssen hinreichend genau und aussagekräftig sein. Soweit die „Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht“, aus einer Buchstaben- und/oder Zahlenkombination besteht, deren Auswahl hauptsächlich Erfordernissen der Informatik entspricht und den Zahler nicht in die Lage versetzt, sie einem bestimmten Zahlungsvorgang zuzuordnen, muss der Zahlungsdienstleister dem Zahler notwendigerweise im Rahmen der „Angaben zum Zahlungsempfänger“ die Angaben mitteilen, die erforderlich sind, um die Anforderungen des Art 47 Abs 1 Buchst a RL 2007/64/EG vollständig zu erfüllen. Nach dem 27. Erwägungsgrund der RL 2007/64/EG soll die Art und Weise, in der der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer informieren muss, ua den Erfordernissen des Nutzers Rechnung tragen. Im Übrigen ist es der Zahlungsdienstleister, der das Zahlungssystem vorgibt, der Vorkehrungen trifft, um fehlgeleitete oder falsch zugewiesene Geldbeträge zurückzurufen, und der in den meisten Fällen darüber entscheidet, welche zwischengeschalteten Stellen an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligt werden. Diese Kontrolle, die er während der verschiedenen Etappen der Ausführung eines Zahlungsvorgangs ausübt, ermöglicht ihm auch, bei den zwischengeschalteten Stellen angemessene Informationen über den betreffenden Zahlungsempfänger anzufordern, insbesondere, wenn dieser Zahlungsvorgang wie im vorliegenden Fall über eine technische Infrastruktur abgewickelt wird, die einer solchen zwischengeschalteten Stelle gehört. Ferner kann davon ausgegangen werden, dass das zwischengeschaltete Institut, das den betreffenden Zahlungsbetrag vom sendenden zum empfangenden Zahlungsdienstleister transferiert (üblicherweise eine „neutrale“ Stelle wie eine Zentralbank oder eine Clearingstelle), die betreffenden Kontendaten speichert und in der Lage ist, sie erforderlichenfalls zu übermitteln.
Der Zahlungsdienstleister eines Zahlers ist somit verpflichtet, diesem die Angaben mitzuteilen, die die Identifizierung der natürlichen oder juristischen Person ermöglichen, die durch einen Zahlungsvorgang begünstigt wurde, mit dem das Konto dieses Zahlers belastet wurde, und nicht nur die Angaben, über die dieser Dienstleister in Bezug auf diesen Zahlungsvorgang verfügt, nachdem er sich nach Kräften bemüht hat.
EuGH 16. 3. 2023, C-351/21, Beobank
Zu einem belgischen Vorabentscheidungsersuchen.
Hinweis: Die RL 2007/64/EG wurde durch die RL (EU) 2015/2366 aufgehoben. Art 47 RL 2007/64/EG ist nunmehr in Art 57 RL (EU) 2015/2366 geregelt.