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EuGH: Konzession für öffentlichen Grund und Boden – Übergang nicht entfernbarer Bauten

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

AEUV: Art 49

Art 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach der Konzessionär – sofern in der Konzessionsurkunde nichts anderes bestimmt ist – bei Ablauf einer Konzession für die Nutzung von öffentlichem Grund und Boden verpflichtet ist, die nicht entfernbaren Bauten, die er auf dem öffentlichen Grund und Boden errichtet hat (hier: Badeanstalt am Meer), unmittelbar, unentgeltlich und entschädigungslos zu überlassen, und zwar auch im Fall der Erneuerung der Konzession.

EuGH 11. 7. 2024, C-598/22, Società Italiana Imprese Balneari

Zu einem italienischen Vorabentscheidungsersuchen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35675 vom 19.07.2024