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RL 2003/109/EG: Art 9
Ein langfristig Aufenthaltsberechtigter verliert nach Art 9 Abs 1 Buchst c RL 2003/109/EG (DaueraufenthaltsRL) die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, wenn er sich während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten nicht im Gebiet der Union aufgehalten hat.
Es reicht jede physische Anwesenheit eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Gebiet der EU während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten aus, um zu verhindern, dass der Aufenthaltsberechtigte seine Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach dieser Bestimmung verliert, auch wenn eine solche Anwesenheit während dieses Zeitraums eine Gesamtdauer von nur wenigen Tagen nicht überschreitet.
Allerdings ist die Situation eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, der einige Tage im Jahr im Unionsgebiet verbracht und somit nicht während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten abwesend war, von der Situation zu unterscheiden, in der Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein solcher Aufenthaltsberechtigter einen Rechtsmissbrauch begangen hat.
EuGH 20. 1. 2022, C-432/20, Landeshauptmann von Wien
Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts siehe Rechtsnews 31609.
Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des VwG Wien.