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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
RL 2007/64/EG: Art 56, Art 58, Art 60, Art 61
Hat der Zahlungsdienstnutzer einen nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang festgestellt, kann er gem Art 58 RL 2007/64/EG (ZaDi-RL I; nunmehr: Art 71 RL (EU) 2015/2366 [ZaDi-RL II]) grds nur dann eine Korrektur durch den Zahlungsdienstleister erwirken, wenn er diesen „unverzüglich“ nach Feststellung des Zahlungsvorgangs – „jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung“ – hiervon unterrichtet. Zur Auslegung (nur) des Art 58 ZaDi-RL I stellt der EuGH zunächst klar, dass der Zahlungsdienstnutzer grds den Anspruch auf Korrektur verliert, wenn er nach Feststellung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs seinen Zahlungsdienstleister hiervon nicht unverzüglich unterrichtet hat, auch wenn diese Unterrichtung innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung erfolgt ist.
Konkret betrifft der Ausgangsrechtsstreit eine Reihe angeblich nicht autorisierter Zahlungsvorgänge infolge der Nutzung eines Zahlungsinstruments (einer neuen Karte für Abhebungen und Zahlungen), das vom Zahlungsdienstleister an die Adresse des Kl gesendet wurde; es gibt in der Vorlageentscheidung jedoch keinen Hinweis, ob dieses Zahlungsinstrument verloren, gestohlen, missbräuchlich verwendet oder unautorisiert genutzt wurde. Für eine sachdienliche Antwort zu allen diesen Möglichkeiten hält der EuGH fest, dass in diesem Zusammenhang nicht nur Art 58 ZaDi-RL I (betr die Anzeige nicht autorisierter Zahlungsvorgänge) relevant ist, sondern auch Art 60 Abs 1 und Art 61 Abs 2 ZaDi-RL I betr die Haftung des Zahlungsdienstleisters und des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge sowie Art 56 ZaDi-RL I, auf den Art 61 Abs 2 ZaDi-RL I verweist, und zwar insb Art 56 Abs 1 Buchst b ZaDi-RL I. Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs infolge der Nutzung eines verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments oder der sonstigen nicht autorisierten Nutzung eines Zahlungsinstruments, von dem der Zahler seinen Zahlungsdienstleister innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung unterrichtet hat, verliert der Zahler nach Ansicht des EUGH seinen Anspruch auf eine wirksame Korrektur grds nur dann, wenn er die Unterrichtung des Zahlungsdienstleisters vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert hat (in Form einer qualifizierten Verletzung einer Sorgfaltspflicht). Bei mehreren aufeinanderfolgenden derartigen nicht autorisierten Zahlungsvorgängen, verliert der Zahler grds nur den Anspruch auf Erstattung der Schäden, die durch die Zahlungsvorgänge entstanden sind, bei denen er die Unterrichtung seines Zahlungsdienstleisters vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert hat.
EuGH 1. 8. 2025, C-665/23, Veracash
Zu einem französischen Vorabentscheidungsersuchen.
Der EuGH hat für Recht erkannt:
1. | Art 58 der RL 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. 11. 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der RL 97/5/EG ist dahin auszulegen, dass der Zahlungsdienstnutzer den Anspruch auf Korrektur grundsätzlich verliert, wenn er nach Feststellung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs seinen Zahlungsdienstleister hiervon nicht unverzüglich unterrichtet hat, auch wenn diese Unterrichtung innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung erfolgt ist. |
2. | Art 58, Art 60 Abs 1 und Art 61 Abs 2 iVm Art 56 Abs 1 Buchst b der RL 2007/64 sind dahin auszulegen, dass im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs infolge der Nutzung eines verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments oder der sonstigen nicht autorisierten Nutzung eines Zahlungsinstruments, von dem der Zahler seinen Zahlungsdienstleister innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung unterrichtet hat, der Zahler seinen Anspruch auf eine wirksame Korrektur grundsätzlich nur dann verliert, wenn er die Unterrichtung des Zahlungsdienstleisters vorsätzlich oder grob fahrlässig – in Form einer qualifizierten Verletzung einer Sorgfaltspflicht – verzögert hat, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt. |
3. | Art 58, Art 60 Abs 1 und Art 61 Abs 2 iVm Art 56 Abs 1 Buchst b der RL 2007/64 sind wie folgt auszulegen: Wenn mehrere nicht autorisierte Zahlungsvorgänge infolge der Nutzung eines verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments oder der sonstigen nicht autorisierten Nutzung eines Zahlungsinstruments aufeinanderfolgen und der Zahler die Unterrichtung seines Zahlungsdienstleisters von einem Teil dieser Zahlungsvorgänge unter Einhaltung der Frist von 13 Monaten ab dem Tag der Belastung vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert hat, verliert der Zahler grundsätzlich nur den Anspruch auf Erstattung der Schäden, die durch die Zahlungsvorgänge entstanden sind, bei denen er die Unterrichtung seines Zahlungsdienstleisters vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert hat. |
Hinweis:
Die RL 2007/64/EG (ZaDi-RL I) wurde einstweilen durch die RL (EU) 2015/2366 (ZahlungsdiensteRL II = ZaDi-RL II = PSD II) abgelöst. Die Art 56 ff RL 2007/64/EG sind nunmehr in den Art 69 ff ZaDi-RL II geregelt.