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GRC: Art 18, Art 19
RL 2008/115/EG: Art 3, Art 4, Art 5, Art 6, Art 15
Im vorliegenden Fall hielt sich der Drittstaatsangehörige illegal in den Niederlanden auf und leistete der Anorndung nicht Folge, in den anderen Mitgliedstaat zurückzukehren, in dem ihm bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war. Den niederländischen Behörden war es rechtlich unmöglich, eine Rückkehrentscheidung gem Art 6 Abs 2 RL 2008/115/EG (RückführungsRL) zu erlassen. Es würde diesfalls nämlich gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung gem Art 18 und Art 19 Abs 2 GRC verstoßen, ihn in sein Herkunftsland zurückzuführen. Ebenso wenig könnte er in ein Transitland oder in ein anderes Drittland zurückgeführt werden, in das er freiwillig hätte zurückkehren wollen und in dem er aufgenommen würde.
Eine Situation wie die vorliegende, in der keine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, wird von den gemeinsamen Normen und Verfahren der RL 2008/115/EG nicht geregelt. Sie fällt daher nicht in den Anwendungsbereich dieser RL, sondern gehört zur Ausübung der alleinigen Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats im Bereich der rechtswidrigen Einwanderung. Dasselbe gilt für die Verwaltungshaft, die unter diesen Umständen angeordnet wird, um die Überstellung eines solchen Drittstaatsangehörigen in den Mitgliedstaat sicherzustellen, in dem ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist.
Im Ausgangsfall sind die niederländischen Behörden somit grds nicht daran gehindert, den illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen in Verwaltungshaft zu nehmen, um seine zwangsweise Überstellung in den Mitgliedstaat vorzunehmen, in dem ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Bei der zwangsweisen Überstellung und der Inhaftnahme müssen jedoch sowohl die Grundrechte, insb der EMRK, in vollem Umfang gewahrt werden als auch das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (vgl ua bereits die Rs Achughbabian, C-329/11, Rechtsnews 12150, und Celaj, C-290/14, Rechtsnews 20328).
EuGH 24. 2. 2021, C-673/19, M ua (Transfert vers un État membre)
Zu einem niederländischen Vorabentscheidungsersuchen.