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GRC: Art 24
RL 2008/115/EG: Art 5
Bei Umsetzung der RL 2008/115/EG (RückführungsRL) haben die Mitgliedstaaten gem Art 5 Buchst a RL 2008/115/EG das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift handelt es sich dabei um eine allgemeine Regel, die die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der RL unmittelbar zu beachten haben, also etwa dann, wenn wie im vorliegenden Fall die zuständige nationale Behörde eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich illegal auf dem Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhält und außerdem Vater eines minderjährigen Kindes ist, das sich legal dort aufhält (hier: gemeinsames Kind mit einer Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats). Aus dieser Vorschrift lässt sich nicht ableiten, dass das Kindeswohl nur dann zu berücksichtigen wäre, wenn die Rückkehrentscheidung gegen einen Minderjährigen ergeht, und nicht auch dann, wenn sie gegen seine Eltern ergeht. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Zweck des Art 5 RL 2008/115/EG verfolgten Zweck und der Systematik der RL.
Art 5 RL 2008/115/EG iVm Art 24 GRC ist somit dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot das Wohl des minderjährigen Kindes gebührend zu berücksichtigen haben, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um das Kind, sondern um dessen Vater handelt.
EuGH 11. 3. 2020, C-112/20, Belgischer Staat (Retour du parent d’un mineur)
Zu einem belgischen Vorabentscheidungsersuchen.