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Im vorliegenden Fall ist die Religionsgesellschaft in Deutschland ansässig und dort anerkannt. Für eine Schule, die von einem Verein in Österreich betrieben wird und von der Religionsgesellschaft als konfessionelle Schule anerkannt wurde, beantragt die Religionsgesellschaft nun öffentliche Mittel in Österreich, die Kirchen oder religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften vorbehalten sind, die nach dem Recht Österreichs anerkannt sind.
Zu den Vorlagefragen des VwGH stellt der EuGH nun klar:
1. Nach Art 17 Abs 1 AEUV “achtet“ die Union den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und “beeinträchtigt ihn nicht“. Art 17 Abs 1 AEUV bewirkt nicht, dass eine solche Situation vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgenommen wäre.
2. Mit Art 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) ist es vereinbar, wenn die österreichischen Rechtsvorschriften als Voraussetzung für die Subventionierung konfessioneller Privatschulen die Anerkennung des Antragstellers als Kirche oder Religionsgesellschaft nach nationalem Recht vorsehen, und zwar auch dann, wenn diese Kirche oder Religionsgesellschaft nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats anerkannt ist.
EuGH 2. 2. 2023, C-372/21, Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland
Zum Vorabentscheidungsersuchen VwGH 26. 5. 2021, Ra 2021/10/0069, Rechtsnews 31047.
Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts siehe Rechtsnews 32779.