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EuGH: Unionsbürger – verstärkter Schutz vor Ausweisung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 2004/38/EG: Art 16, Art 28

1. Hat ein Unionsbürger „in den letzten zehn Jahren“ seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat gehabt, „darf eine Ausweisung nicht verfügt werden“, es sei denn, es liegen „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ vor (verstärkter Schutz vor Ausweisung; Art 28 Abs 3 Buchst a RL 2004/38/EG [UnionsbürgerRL]). Maßgeblich für die Beurteilung, ob der Unionsbürger den „Aufenthalt in den letzten zehn Jahren“ erfüllt, ist grds der Zeitpunkt, zu dem die (ursprüngliche) Ausweisungsverfügung ergeht. Nur die Frage, ob „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ vorliegen, muss uU neuerlich geprüft werden, wenn der Vollzug der Ausweisungsverfügung verzögert erfolgt.

2. Der Aufenthaltszeitraum von 10 Jahren muss zwar grds ununterbrochen sein und Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe unterbrechen grds die Kontinuität des Aufenthalts. Insbesondere wenn ein Unionsbürger aber die Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthalts von 10 Jahren bereits vor der Straftat erfüllt hat, die seine Inhaftierung begründet, muss die Strafhaft nicht ohne Weiteres seine zuvor zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande abreißen lassen und damit die Kontinuität seines Aufenthalts in dessen Hoheitsgebiet unterbrechen und ihn um den verstärkten Ausweisungsschutz bringen. Es ist daher in umfassender Beurteilung der Situation des Betroffenen unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte festzustellen, ob die Integrationsbande, die den Betroffenen mit dem Aufnahmemitgliedstaat verbinden, trotz der Haft nicht abgerissen sind. Zu diesen Gesichtspunkten gehören insb die Stärke der Integrationsbande, die Art der Straftat und die Umstände ihrer Begehung sowie das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs.

EuGH 17. 4. 2018, C-316/16 und C-424/16, B

Zu einem deutschen und zu einem britischem Vorabentscheidungsersuchen.

Entscheidung

In seinen Entscheidungsgründen stellt der EuGH ua klar, dass zwar die Frage der Aufenthaltsdauer zu dem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem die Ausweisungsverfügung anfangs ergeht, dass diese Auslegung jedoch nicht der – anderen – Frage vorgreift, zu welchem Zeitpunkt zu beurteilen ist, ob tatsächlich „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ iSd Art 28 Abs 3 der RL gegeben sind, die eine Ausweisung rechtfertigen können.

In diesem Zusammenhang verweist der EuGH auf seine Rsp ua zum allgemeinen Ausweisungsschutz für Unionsbürger gem Art 27 RL 2004/38/EG; danach stellt Art 27 Abs 2 Unterabs 2 RL 2004/38/EG allgemein für jede Ausweisungsverfügung die Voraussetzung auf, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaats berührt (vgl EuGH 22. 5. 2012, C-348/09, I, Rechtsnews 13095, und EuGH 13. 7. 2017, C-193/16, E, Rechtsnews 23914).

Nach Art 33 Abs 2 RL 2004/38/EG müssen die Mitgliedstaaten ferner, wenn eine Ausweisungsverfügung als Strafe oder als Nebenstrafe zu einer Freiheitsstrafe ergeht, aber mehr als zwei Jahre nach ihrem Erlass vollzogen wird, ausdrücklich überprüfen, ob von dem Betroffenen eine gegenwärtige und tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, und beurteilen, ob seit dem Erlass der Ausweisungsverfügung eine materielle Änderung der Umstände eingetreten ist (Urteil vom 22. 5. 2012, I, C-348/09, EU:C:2012:300, Rn 31).

Im Übrigen ergibt sich aus der Rsp des EuGH ganz allgemein, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung gegen einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats nach der letzten Behördenentscheidung eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen haben, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung bedeuten können, die das Verhalten des Betroffenen für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen soll. Dies ist va dann der Fall, wenn ein längerer Zeitraum zwischen dem Erlass der Ausweisungsverfügung und der Beurteilung dieser Verfügung durch das zuständige Gericht liegt (vgl entsprechend EuGH 29. 4. 2004, C-482/01 und C-493/01, Orfanopoulos und Oliveri, und EuGH 8. 12. 2011, Ziebell, C-371/08).

Der EuGH hat für Recht erkannt:

1.Art 28 Abs 3 Buchst a der RL 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der VO (EWG) 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass der darin vorgesehene Schutz vor Ausweisung an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Betroffene über ein Recht auf Daueraufenthalt iSv Art 16 und Art 28 Abs 2 dieser RL verfügt.
2.Art 28 Abs 3 Buchst a der RL 2004/38/EG ist dahin auszulegen, dass im Fall eines Unionsbürgers, der eine Freiheitsstrafe verbüßt und gegen den eine Ausweisungsverfügung ergeht, die Voraussetzung dieser Bestimmung, den „Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat“ gehabt zu haben, erfüllt sein kann, sofern eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte zu dem Schluss führt, dass die Integrationsbande, die ihn mit dem Aufnahmemitgliedstaat verbinden, trotz der Haft nicht abgerissen sind. Zu diesen Gesichtspunkten gehören insb die Stärke der vor der Inhaftierung des Betroffenen zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande, die Art der die verhängte Haft begründenden Straftat und die Umstände ihrer Begehung sowie das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs.
3.Art 28 Abs 3 Buchst a der RL 2004/38/EG ist dahin auszulegen, dass die Frage, ob eine Person die Voraussetzung dieser Bestimmung, den „Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat“ gehabt zu haben, erfüllt, zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die ursprüngliche Ausweisungsverfügung ergeht.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25289 vom 19.04.2018