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EuGH: Unterricht an Hochschulen in Amtssprache

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

AEUV: Art 49

Art 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) steht einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die den Hochschulen grundsätzlich die Verpflichtung auferlegt, Unterricht ausschließlich in der Amtssprache dieses Mitgliedstaats zu erteilen, sofern eine solche Regelung aus Gründen gerechtfertigt ist, die mit dem Schutz der nationalen Identität dieses Mitgliedstaats zusammenhängen, dh, sofern sie zum Schutz des legitimerweise verfolgten Ziels erforderlich und in Bezug auf diesen Schutz verhältnismäßig ist.

EuGH 7. 9. 2022, C-391/20, Boriss Cilevičs ua

Zu einem lettischen Vorabentscheidungsersuchen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33021 vom 08.09.2022