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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
RL 2013/33/EU: Art 1 ff
Ein Mitgliedstaat, der einem Antragsteller auf internationalen Schutz mehrere Wochen lang nicht den Zugang zu den nach der RL 2013/33/EU [zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen; AufnahmeRL] im Rahmen der Aufnahme vorgesehenen materiellen Leistungen gewährleistet hat, kann sich seiner unionsrechtlichen Haftung nicht entziehen, indem er sich darauf beruft, dass die in seinem Hoheitsgebiet für Antragsteller auf internationalen Schutz üblicherweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft seien, weil es einen Zustrom von Drittstaatsangehörigen, die vorübergehenden oder internationalen Schutz beantragt hätten, gegeben habe, der aufgrund seiner Größe und Plötzlichkeit unvorhersehbar und unabwendbar gewesen sei.
EuGH 1. 8. 2025, C-97/24, The Minister for Children, Equality, Disability, Integration and Youth ua
Zu einem irischen Vorabentscheidungsersuchen.