News

EuGH: Unvorhersehbarer Zustrom Asylwerbern – Pflicht zur Deckung der Grundbedürfnisse von Asylbewerbern

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

RL 2013/33/EU: Art 1 ff

Ein Mitgliedstaat, der einem Antragsteller auf internationalen Schutz mehrere Wochen lang nicht den Zugang zu den nach der RL 2013/33/EU [zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen; AufnahmeRL] im Rahmen der Aufnahme vorgesehenen materiellen Leistungen gewährleistet hat, kann sich seiner unionsrechtlichen Haftung nicht entziehen, indem er sich darauf beruft, dass die in seinem Hoheitsgebiet für Antragsteller auf internationalen Schutz üblicherweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft seien, weil es einen Zustrom von Drittstaatsangehörigen, die vorübergehenden oder internationalen Schutz beantragt hätten, gegeben habe, der aufgrund seiner Größe und Plötzlichkeit unvorhersehbar und unabwendbar gewesen sei.

EuGH 1. 8. 2025, C-97/24, The Minister for Children, Equality, Disability, Integration and Youth ua

Zu einem irischen Vorabentscheidungsersuchen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 37020 vom 07.08.2025